Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit der Revision der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes und der Revisionsbeantwortung des Klägers wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 16. Dezember 2002, AZ 17 S 352/02m, in der Insolvenzdatei bekannt gemacht am 16. Dezember 2002, der Konkurs über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (stRSpr, zB SZ 63/56 ua). Gemäß § 7 Abs 1 KO tritt mit der Konkurseröffnung die Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich aller Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, ein. Verfällt daher eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites - wie hier (offenes Arbeitsentgelt, Urlaubsentschädigung, Diäten und Kündigungsentschädigung) - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752 mwN etwa JBl 1968, 528 = EvBl 1968/244 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehre). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden (vgl 6 Ob 230/00t mwN = 8 Ob 5/92 = ecolex 1992, 557; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 163 ZPO).
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