Spruch:
Die außerordentliche Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger mit dem Rechtsmittel in Wahrheit die Zurückweisung seiner (der Sache nach) wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung bekämpft, übersieht er offenbar, dass das Berufungsgericht insoweit die Berufung mit Beschluss mit der Begründung verworfen hat, eine Nichtigkeit liege nicht vor. Damit wurde aber die Berufung nicht iSd § 519 Abs 1 Z 1 ZPO aus formellen Gründen zurückgewiesen, weshalb nach dieser Bestimmung dagegen der Rekurs (die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels wäre unschädlich) nicht zulässig ist (stRsp, SZ 24/115 uva, RIS-Justiz RS0043405; Kodek in Rechberger² § 519 ZPO Rz 3 und § 503 Rz 2 mN).
Die zweite Instanz hat aber auch (mit Urteil) das Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels (in den Entscheidungsgründen) verneint, was ebenfalls nach stRsp nicht anfechtbar ist (Kodek aaO § 503 Rz 3 mN), weshalb insoweit auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen sein kann. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht liegen dessen Voraussetzungen nicht vor.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)