Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Es ist selbstredend in jedem Fall zu prüfen, zu welchem Staat die iSd § 9 Abs 1 IPRG "stärkste Beziehung" besteht; dabei können durchaus auch auf die Zukunft weisende Argumente von Bedeutung sein. Mit der Formulierung "stärkste Beziehung" hat der Gesetzgeber bewusst eine Blankettnorm geschaffen, um eine elastische Handhabung der Bestimmung sowie die Rechtsfortbildung zu gewährleisten (Schwimann in Rummel2, § 1 IPRG Rz 3). Der programmatische Grundsatz der "stärksten Beziehung" (SZ 67/33) in § 1 IPRG kollidiert mit der Regelung des § 18 Abs 1 IPRG nicht (SZ 67/33; SZ 61/108).
2. Gemäß § 20 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Scheidung zu beurteilen (7 Ob 173/00t). Deren Beurteilung ist aus § 18 Abs 1 IPRG abzuleiten, dessen Z 1 aber nicht etwa auf eine "gemeinsame Staatsbürgerschaft", sondern auf das gemeinsame Personalstatut abstellt. Das Personalstatut eines Mehrheitsstaates, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist § 9 Abs 1 dritter Satz IPRG zu entnehmen. Dabei kommt es darauf an, zu welchem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit in Frage stehen, die "stärkste Beziehung" besteht; das ist die "effektive Staatsangehörigkeit". Zu deren Bestimmung müssen im Einzelfall alle in Betracht kommenden Umstände gewertet werden, die für die Lebensverhältnisse einer Person von maßgebender Bedeutung sind, wie Wohnsitz bzw gewöhnlicher Aufenthalt, Muttersprache, verwandtschaftliche oder gesellschaftliche Beziehung, nationale Einstellung usw (SZ 47/79 unter Berufung auf die Materialien).
3. Die Frage nach der "stärksten Beziehung" ist schon deshalb einzelfallbezogenen zu beantworten, doch haben die Vorinstanzen die maßgebenden Wertungskriterien eingehend gewürdigt und richtig gewichtet (s insbesondere das Berufungsurteil, S 5 ff), sodass von einer Fehlbeurteilung, geschweige denn einer gravierenden, die eine meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes notwendig machte, keine Rede sein kann.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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