OGH 8ObA7/03t

OGH8ObA7/03t23.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Landesverteidigung, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Franz L*****, vertreten durch DDr. Gerald Fürst KEG, Rechtsanwälte-Kommandit-Partnerschaft in Mödling, wegen rest. EUR 42.049,93 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. November 2002, GZ 8 Ra 328/02t-51, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5. September 2002, GZ 13 Nc 10.022/02h, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Beklagte schloss mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung einen befristeten Dienstvertrag, in dem als Beschäftigungsart "Militärpilotenanwärter" vorgesehen war und Regelungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten vorgesehen waren. Die Klägerin begehrt nunmehr den Rückersatz von Ausbildungskosten.

In der Tagsatzung vom 31. 7. 2002 lehnte der Beklagte die beiden fachkundigen Laienrichter im wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie im Militärbereich tätig und Auslöser des Austritts des Beklagten aus dem Bundesheer gewesen seien.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend nach Einholung entsprechender Stellungnahmen diesen Ablehnungsantrag als nicht berechtigt angesehen.

Das Rekursgericht hat auch bereits ausgesprochen, dass ein weiterer Rekurs gemäß § 24 JN jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Judikatur ist gemäß § 24 Abs 2 JN ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts in Ablehnungssachen nicht zulässig (vgl allgemein RIS-Justiz RS0046010 mwN; Mayr in Rechberger ZPO2 § 24 Rz 5).

Es trifft zwar zu, dass in einer vereinzelt gebliebenen (vom Rekurswerber zitierten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 135, 136/89 = JBl 1990, 122 mit zustimmender Besprechung von König/Broll in JBl 1990, 366) eine meritorische Entscheidung über die Ablehnung eines Richters erster Instanz ergangen ist. Diese Entscheidung hat sich jedoch mit der Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN nicht auseinandergesetzt und wurde in der Folge nicht aufrecht erhalten (vgl RIS-Justiz RS0046000 mwN; 9 ObA 199/91 = RZ 1992/47 = Arb 10.989). Der Senat hat sich dem auch bereits angeschlossen (vgl OGH 20. 12. 2001 8 ObA 307/01g mwN). Ist doch davon auszugehen, dass im ASGG keine abweichende Regelung über das Ablehnungsverfahren getroffen wurde, sodass auch im arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden ist (vgl § 2 Abs 1 ASGG). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm Anwendung findet (vgl Kuderna, ASGG2 187 in Erl. 1 zu § 34 mwN).

Der Revisionsrekurs war daher im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluss des § 24 Abs 2 JN zurückzuweisen.

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