Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem der den in erster Instanz vorsitzenden Richter betreffende Ablehnungsantrag der Beklagten abgewiesen wurde, keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht zulässig.
Mangels einer anderslautenden Regelung ist davon ausgehen, dass auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden ist (Kuderna, ASGG2 187 mwN; RZ 1992/47 = Arb 10.989; DRdA 1997, 508; EvBl 1998/12; 9 ObA 59/99p). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit der Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm Anwendung findet. Der Oberste Gerichtshof erblickt in der Rechtsmittelbeschränkung des zweiten Halbsatzes des § 24 Abs 2 JN in ständiger Rechtsprechung eine abschließende Sonderreglung in dem Sinn, dass gegen die Abweisung des Ablehnungsantrages der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (EvBl 1991/36 mwH auf die ständige Judikatur; s auch Judikaturübersicht in RIS-Justiz RS0046010 und RS0074402).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, wobei zur Entscheidung gemäß § 11 Abs 4 ASGG der Drei-richtersenat berufen war.
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