OGH 2Ob298/02s

OGH2Ob298/02s19.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Versicherungs AG *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 39.853,83 und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Juli 2002, GZ 15 R 31/02t-16, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. November 2001, GZ 8 Cg 37/01x-10, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Sozialversicherungsträger im Falle der Leistung einer Witwenpension bei Tötung eines Pensionisten ein Regressanspruch nach § 332 ASVG zu, wobei keine Vorteilsausgleichung wegen Wegfalls der (höheren) Alterspension des Getöteten vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0031538; 7 Ob 4/79 = SZ 52/17; 7 Ob 12/79 = JBl 1980, 592; 2 Ob 31/86; 2 Ob 47/87 = ZVR 1988/100). Dem ist die herrschende Lehre gefolgt (Schuhmacher, ÖJZ 1976, 483; Selb, SozSi 1977, 341 und ZVR 1978, 83; Krejci, VersRdSch 1978, 345; Gruber, JBl 1980, 583; Auckenthaler, DRdA 1981, 81 und 200; vgl auch Reischauer in Rummel2 § 1312 ABGB Rz 19 mwN; Harrer in Schwimann2 Anhang nach §§ 1312 f ABGB Rz 29). Koziol hat die Judikatur zunächst kritisiert (ZVR 1977, 65 und 1978, 33), sich aber schließlich in Hinblick auf die Ausführungen Auckenthalers (aaO), wonach die Ausgleichsfunktion des Haftpflichtrechts nur im Verhältnis zum Verletzten zur Vorteilsanrechnung führt, während allfällige Vorteile des zahlenden Dritten (Pensionsversicherungsträgers) nicht zu berücksichtigen sind, der herrschenden Ansicht angeschlossen (Haftpflichtrecht II2 160 und I3 Rz 10/43).

Das Berufungsgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung zunächst kurz die herrschende Ansicht dargestellt und sodann die Argumente Auckenthalers wiedergegeben. Ob und in wieweit diese besser als andere geeignet sind, die ständige Rechtsprechung zu stützen, mag durchaus von wissenschaftlich-akademischem Interesse sein; da die Richtigkeit der - im Ergebnis auch vom Berufungsgericht gebilligten - herrschenden Ansicht in Lehre und Judikatur seit längerer Zeit aber unbestritten ist und auch die Revision sich im Wesentlichen nur auf die frühere, inzwischen aber aufgegebene Ansicht Koziols stützt, besteht kein Anlass, die gefundene Problemlösung neuerlich in Frage zu stellen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt somit nicht vor (vgl 2 Ob 31/86). Da auch in der Revision keine (andere) erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

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