Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der durch Art XLII EGZPO gewährte Anspruch steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiellrechtlich (- entweder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aufgrund eines Vertrages -) zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (stRSpr seit verst Sen 8 Ob 257/92 = SZ 65/165). In der Rechtsprechung wurden diese Voraussetzungen insbesondere bei (selbstständigen und unselbstständigen) Handelsvertretern mit Provisionsanspruch bzw Arbeitnehmern mit Umsatzbeteiligung angenommen, weil dort der Geschäftsherr bzw Arbeitgeber (- und oft überhaupt nur dieser -) über die tatsächlich getätigten Abschlüsse und Umsätze regelmäßig wesentlich besser Bescheid weiß als der Provisionsberechtigte oder Umsatzbeteiligte. Von dieser Rechtsprechung geht auch das Berufungsgericht bei seiner Verneinung der Voraussetzungen für eine Stufenklage aus. Seine Rechtsauffassung, dass ein Arbeitnehmer, der aus Vertretungstätigkeiten für einen anderen Arbeitnehmer besondere, zeitlich determinierte Entgeltansprüche (hier: eine Verwendungszulage iSd § 50 DO.A) ableitet, diese ohne erhebliche Schwierigkeiten mit einer direkten Leistungsklage geltend machen kann, ist daher jedenfalls vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 46 Abs 1 ASGG auf.
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