OGH 4Ob248/02b

OGH4Ob248/02b17.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Landl, Edelmann & Thomasberger Rechtsanwaltspartnerschaft in Attnang‑Puchheim, gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Burgstaller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 4.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. August 2002, GZ 3 R 156/02k‑8, womit der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 28. Juni 2002, GZ 26 Cg 58/02b‑4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00248.02B.1217.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Der Antrag, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Rechtsstreites zu verbieten, Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den für die Klägerin registrierten Websites dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch eine Übernahme mittels Frame‑Technik, wobei sich dieses Verbot insbesondere auf die Website mit der Adresse 'b*****.at' erstreckt, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 533,38 EUR (darin 88,90 EUR USt) bestimmten Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,08 EUR (darin 125,18 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

 

Die Klägerin betreibt ein Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung von Wetterkarten, Wetterprognosen, Wetteranalysen und Wettergutachten; sie bietet auch eine direkte Einstellung von Wetterprognosen jeweils gewünschter Länder oder Regionen auf die Website ihrer Kunden gegen Entgelt an. Seit 1997 stellt die Klägerin ihr Unternehmen auch im Internet vor und informiert dort potentielle Kunden über Umfang und Inhalt ihres Leistungsangebots (zur folgenden Terminologie vgl Jahnel/Mader, Rechtsinformatik I³, Glossar). Unter dem Domainnamen (Netzwerkname) "meteodata.com" kann eine Site/Website (Internet‑Informationsangebot), bestehend aus einer Homepage (Startseite) und mehreren mittels Links (Verknüpfungen) aufrufbaren Webseiten (Informationsseiten), auf dem Bildschirm des Computers sichtbar gemacht werden. Technisch gesehen ist ein Link ein Programmbefehl, der bei Aktivierung (Anklicken mit der Maus) eine andere Webseite sichtbar macht. Die Site der Klägerin umfasst auch einzelne aktuelle Wetterkarten für jedes europäische Land und dessen Regionen sowie die Wetterwerte größerer Städte weltweit. Direkt unter diesen aufrufbaren Wetterkarten wird jeweils durch folgenden deutlich lesbaren Copyright‑Vermerk auf die Klägerin hingewiesen: "Quelle: c METEO‑data METEO‑data". Jeder dieser Copyright‑Vermerke ist als Link ausgebildet und führt von der jeweiligen Webseite auf die Homepage der Site der Klägerin zurück. Auf den einzelnen Webseite werden neben den Fachinhalten verschiedene Werbebanner präsentiert.

Die Beklagte führt ein Bauunternehmen und betreibt seit Dezember 2000 im Internet eine Site unter der Domain "b*****.at". Die Site der Beklagten ist unter Verwendung der Technologie des Framing gestaltet. Dabei wird eine einheitliche Webseite in Rahmen (Frames) unterteilt, wobei in den einzelnen Rahmen die Inhalte verschiedener Dokumente (entweder der eigenen Site oder einer fremden Site) gleichzeitig dargestellt werden können (vgl dazu etwa Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber‑, Wettbewerbs- und Haftungsrecht, wrp 2000, 599 ff; Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518 ff, 522; Burgstaller/Minichmayr, E‑Commerce‑Gesetz, 131). Bis Mitte Dezember 2001 hatten die einzelnen Webseiten der Site der Beklagten folgenden Aufbau: Eine vertikale Spalte am linken Rand der Seite ist als Menü(Navigations‑)leiste mit mehreren Suchbegriffen gestaltet (Allgemeines, News, Produkte, Werke, Preislisten, Kontakte, Projekte, Bauwetter, e‑Mail und Info). Die horizontale Kopfleiste enthält ein Werbebanner. Die eigentliche Sachinformation wird in einem Frame (Rahmen) dargestellt und kann über die - als Link ausgestalteten - Suchbegriffe der Menüleiste aufgerufen werden. Wird ein Suchbegriff vom Nutzer aktiviert, werden jeweils Unterbegriffe sichtbar, die ein Abrufen der gewünschten Informationen von den jeweiligen Unterseiten in den Frame ermöglichen. Bei Aktivierung des in der Menüleiste dem Suchbegriff "Bauwetter" zugeordneten Link wird eine Untergliederung mit den - wieder jeweils als Link ausgebildeten - Namen der österreichischen Bundesländer sichtbar. Aktiviert der Nutzer sodann einen der diesen Namen zugeordneten Links, wird in Frame‑Technik auf die Site der Klägerin derart zugegriffen, dass im Frame der Webseite der Beklagten die auf der Site der Klägerin abgespeicherte Landkarte des gewählten Bundeslandes samt Beschreibung des aktuellen Tageswetters mit Vorschau auf den folgenden Tag und dem deutlich lesbaren Copyright‑Vermerk "Quelle: c METEO‑data METEO‑data" sichtbar wird. Der Browser (Betrachtungsprogramm für Internet‑Seiten) gibt im Adressfeld bei dieser Art der Verknüpfung nur den Domainnamen der Beklagten wieder, sodass der Nutzer allein aus dem Adressfeld nicht ablesen kann, dass er nunmehr auf Informationen zugreift, die auf einer Webseite der Klägerin abgespeichert sind. Die Beklagte war vertraglich nicht berechtigt, Informationen aus der Site der Klägerin zu nützen. Als die Klägerin erstmals im Dezember 2001 von der Gestaltung der Site der Beklagten Kenntnis erlangte, stellte sie dieser ein Entgelt für die Benützung ihrer Wetterdienste für den Zeitraum 1. 12. 2000 bis 30. 11. 2001 in Rechnung. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, entfernte aber am 14. 12. 2001 sämtliche unter dem Suchbegriff "Bauwetter" aktivierbaren Links auf die Site der Klägerin. Seit damals besteht keine Verknüpfung zwischen den Sites der Streitteile mehr.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den für die Klägerin registrierten Webseiten dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch eine Übernahme mittels Frame‑Technik, wobei sich dieses Verbot insbesondere auf die Website mit der Adresse 'b*****.at' erstreckt. Die Beklagte habe sich zur Verknüpfung mit der Site der Klägerin nicht der - grundsätzlich zulässigen - Technik des "Hyperlinks" bedient, wodurch ein vollständiger Wechsel zur fremden Site erfolge, sondern habe den Inhalt der Site der Klägerin mittels "Frame‑Technik" übernommen. Dabei werde der Inhalt einer fremden Webseite (hier: Wetterkarten der Klägerin) als Teilinhalt ohne Navigationsleiste und ohne Kopfleiste mit Werbebanner so in die eigene Site eingebunden, dass der Domainname der im Frame sichtbar gemachten Site für den Benützer unsichtbar bleibe. Es sei auf diese Weise nicht zu erkennen, dass die sichtbar gemachte Information von einer anderen Site übernommen sei, und es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die gesamte Information der sichtbaren Website stamme vom Betreiber der gerade angewählten Site. Durch diese Form des Zugriffs auf die Site der Klägerin stelle sich die Beklagte ad hoc in Wettbewerb zu ihr und behindere sie im Absatz. Die verwendete Frame‑Technik vermittle dem Benützer auch nach Aktivierung des Link, er befinde sich noch immer auf der ursprünglich aufgerufenen Site. Die Wetterkarten der Klägerin seien unverändert, somit ohne eigene Leistung, in das Angebot der Beklagten eingestellt worden. Die Beklagte mache sich so in sittenwidriger Weise ein Arbeitsergebnis zunutze, das unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und Fachwissen erstellt worden sei. Dadurch werde das Internet‑Angebot der Klägerin entwertet. Die für die Werbeeinnahmen entscheidende Abfragehäufigkeit der Site der Klägerin sinke, der zahlende Kundenkreis der Klägerin werde verringert und dadurch die Existenz der Klägerin als Dienstleistungsbetrieb gefährdet. Es liege ein Fall sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme iSd § 1 UWG vor. Darüber hinaus fielen die Wetterkarten der Klägerin unter den Schutz für Datenbankwerke iSd § 40 UrhG; die Beklagte verletze - allenfalls als Gehilfin - Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrechte der Klägerin und wirke an einer unzulässigen Änderung und Bearbeitung eines fremden Werks mit.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Beklagte habe das beanstandete Verhalten bereits eingestellt, sodass eine besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei. Der Sicherungsantrag sei darüber hinaus zu unbestimmt und zu weit gefasst. Insbesondere sei nicht jedes Link in Form der Frame‑Technik unzulässig; werde etwa der Inhalt einer fremden Webseite mittels Link in einem neuen Fenster oder auf der ganzen Seite einer fremden Webseite - also unvermischt - sichtbar gemacht, sei dies urheber- oder wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Durch den Copyright‑Vermerk bei den sichtbar gemachten Inhalten der fremden Webseite werde klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte derartige Dienstleistungen nicht selbst anbiete, sondern dass es sich dabei vielmehr um Leistungen der Klägerin handle. Die Beklagte handle weder sittenwidrig noch unlauter, sondern fördere vielmehr den Wettbewerb der Klägerin, weil der Copyright‑Vermerk als Link einen direkten Zugriff auf die Site der Klägerin ermögliche und zu erhöhten Zugriffen führe. Die Wetterkarten der Klägerin seien keine Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art und fielen weder unter den Schutz für Datenbankwerke, noch - weil eine wesentliche Investition nicht behauptet worden sei - unter das Leistungsschutzrecht für Datenbanken gem § 76c UrhG oder unter den Schutz für Computerprogramme iSd § 40a UrhG. Auch greife nicht die Beklagte selbst, sondern ein Dritter auf den Inhalt der fremden Site.

Das Erstgericht verbot der Beklagten, Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der Klägerin dargestellt werden, ohne deren Zustimmung im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web durch Verknüpfung mit einem Hyperlink dann zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, wenn damit nicht erkennbar sei, dass es sich dabei um eine Verknüpfung in Form eines Hyperlinks auf eine der Websites der Klägerin handelt; das Mehrbegehren, der Beklagten (generell) zu verbieten, Wetterkarten der neun Bundesländer oder sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der Klägerin dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch Übernahme mittels Frame‑Technik, wies es ab. Ein allgemeines Verbot, Verknüpfungen zu einer fremden Site zu setzen, widerspreche dem Charakter des Mediums Internet. Werde mit Hilfe eines Link eine Verknüpfung mit einer fremden Site hergestellt, liege dann keine Verletzung vor, wenn die Verknüpfung als Verweis auf eine fremde Site erkennbar sei und erkennen lasse, auf welche Site welches Präsentators gegriffen werde. Die von der Klägerin begehrte Unterlassung sei jedenfalls zu weit und zu unpräzise gefasst, weil sie einem allgemeinen Verbot, nicht auf die Seiten der Klägerin verweisen zu dürfen, gleichkäme. Bedenklich sei jedoch die im Streitfall gewählte Form der Verknüpfung. Der von der Beklagten eingerichtete Frame sei nämlich so in deren Site eingearbeitet, dass nach Aktivierung des Link und dem dadurch ausgelösten Zugriff auf die Site der Klägerin für den Benutzer nicht zu erkennen sei, dass er nunmehr auf eine von der Klägerin betriebene Site zugreife. Dies sei als sittenwidrige Leistungsübernahme iSd § 1 UWG zu beurteilen. Daran ändere auch der Copyright‑Vermerk nichts. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang nicht die Technik der Verknüpfung, sondern allein, ob für den Benutzer erkennbar sei, dass er von der ursprünglich gewählten Site durch Aktivierung des Link nunmehr auf eine fremde Site zugreife. Sobald - wie hier - eine nicht erkennbare Vermischung fremder Informationen mit Inhalten der eigenen Site erfolge, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Beklagte stehe durch Verwendung der Site der Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis zu dieser. Weil die Beklagte das Unterlassungsbegehren nicht sofort anerkannt und auch kein außergerichtliches Anerkenntnis behauptet habe, sei die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO zu unterstellen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Frage, ob durch die einstweilige Verfügung ein aliud zugesprochen worden sei, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Das Erstgericht habe kein aliud, sondern ein minus (kein generelles Verbot der Verknüpfung mit fremden Seiten, sondern ein Verbot beschränkt auf die Vervielfältigung und Verbreitung fremden Inhalts, der nicht als fremd erkennbar sei) zugesprochen. Der Oberste Gerichtshof habe sich bereits mehrfach mit Hyperlinks auseinandergesetzt, auf deren Zweck, den Zugang zu Webseiten zu erleichtern, hingewiesen und das Setzen eines Link grundsätzlich für zulässig erachtet. Die Beklagte habe durch die Präsentation von Wetterkarten der Klägerin ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu dieser begründet und behindere sie im Wettbewerb, indem sie potentielle Kunden der Klägerin davon abhalte, deren Dienste in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte bringe die Klägerin um die Früchte ihrer Arbeit, indem sie deren kostspielig gestaltete Leistung unverändert auf ihrer eigenen Site anbiete. Daran ändere der Copyright‑Vermerk nichts, komme es doch bei der unmittelbaren Leistungsübernahme nicht auf die Gefahr einer Irreführung an. Wiederholungsgefahr sei zu bejahen, weil die Beklagte jederzeit in der Lage sei, die beanstandete - und mittlerweile entfernte - Verknüpfung auf ihrer Site wieder einzurichten. Das Unterlassungsbegehren sei damit schon nach Wettbewerbsrecht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Nach Auffassung der Beklagten habe sie deshalb nicht sittenwidrig gehandelt, weil sie mit Hilfe des Copyright‑Vermerks unmissverständlich auf die fremde Leistung hingewiesen habe; sie habe sich damit nicht fremde Inhalte zu Eigen gemacht. Dadurch, dass der Copyright‑Vermerk als Link ausgebildet sei, habe die Beklagte sogar den Wettbewerb der Klägerin gefördert, weil sie deren Leistungen beim Publikum bekannt gemacht habe. Eine Urheberrechtsverletzung sei deshalb zu verneinen, weil kein der Beklagten zurechenbarer Vervielfältigungs- oder Verbreitungsakt gegeben sei. Dazu ist zu erwägen:

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Nutzung von Werken und Lichtbildern im Internet grundsätzlich dem Urheber vorbehalten (MR 2001, 304 < Swoboda und Walter > - Medienprofessor; MR 2001, 311 - C‑Villas; MR 2002, 30 <Walter> - Wiener Landtagswahlkampf). Dabei ist die Frage, ob die digitale Werkvermittlung unter das Verwertungsrecht der Vervielfältigung und Verbreitung oder unter jenes der öffentlichen Wiedergabe (Aufführung, Vorführung, Vortrag oder Sendung) fällt (vgl dazu etwa Walter, Zur urheberrechtlichen Einordnung der digitalen Werkvermittlung, MR 1995, 125; derselbe in Entscheidungsanmerkung MR 2001, 384 f [385]mit Literaturnachweisen in FN 1), bisher unbeantwortet geblieben. Auch im Streitfall kann diese Frage offen bleiben.

Unterstellt man, dass die auf der Site der Klägerin abrufbaren und von der Beklagten mittels Link auf ihrer Site sichtbar gemachten Wetterkarten Werke iSd § 1 UrhG sind und dass der Urheber (der nur eine natürliche Person sein kann: MR 1995, 62 - Österreichischer Bautagesbericht; MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas; MR 2000, 381 - A‑Flugschule mwN) der Klägerin unbeschränkte Werknutzungsrechte daran übertragen hat, hat die Beklagte urheberrechtlich dafür einzustehen, dass sie den Nutzern ihrer Site dabei behilflich ist, auf Inhalte der Site der Klägerin zuzugreifen. Mag nun mit einem solchen Zugriff auch ein "flüchtiger" Vervielfältigungsvorgang (etwa im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers) oder ein "begleitender" Vervielfältigungsvorgang (etwa beim Zwischenspeichern in sog. Proxy‑Servern bei der Datenübermittlung im Netz; vgl dazu Walter, Europäisches Urheberrecht, Info‑RL Rz 107) verbunden sein, läge darin doch regelmäßig eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers iSd § 42 Abs 1 UrhG, die als freie Werknutzung zulässig wäre (so auch Blocher, Internet und Recht, 229 f). Der Gebrauchszweck muss im übrigen nicht privater Natur sein, sondern kann auch beruflichen Zwecken des Vervielfältigers dienen (ÖBl 1995, 184 - Ludus tonalis mwN).

Auch eine gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 42 Abs 1 UrhG im Lichte der (spätestens bis zum 22. 12. 2002 umzusetzenden) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2000 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info‑RL, abgedruckt in GRURInt 2001, 745 und bei Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht Anh 2) ändert an diesem Ergebnis nichts. Art 5 Abs 1 Info‑RL sieht eine neue freie Werknutzung für flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Übertragungsverfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung im Rahmen rechtmäßiger Benützung vor (Walter, Europäisches Urheberrecht, Info‑RL Rz 106 ff). Der Ministerialentwurf einer UrhGNov 2002 übernimmt diese Bestimmung nahezu wörtlich in einem § 41a UrhG neu (vgl dazu Walter, Ministerialentwurf einer UrhGNov 2002 - Ausgewählte Aspekte, MR 2002, 217 ff, 220).

Für eine Überschreitung der Grenzen der durch ihre Links ermöglichten zulässigen freien Werknutzung hätte die Beklagte nach den allgemeinen Grundsätzen zur urheberrechtlichen Gehilfenhaftung erst dann einzustehen, wenn sie Urheberrechtsverletzungen Dritter nicht nur adäquat verursacht, sondern bewusst gefördert hätte (ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien mwN); solches wurde von der Klägerin aber weder behauptet noch bescheinigt.

Die grafische Gestaltung der einzelnen Webseiten der Site der Klägerin mit einer vertikalen Menüleiste am linken und einem horizontalen Werbebanner am oberen Seitenrand geht über eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, nicht hinaus und entbehrt individueller Gestaltungselemente; sie ist damit kein Werk iSd § 1 UrhG (zur Werkeigenschaft von Websites vgl ÖBl 2001, 276 - www.telering.at  und MR 2001, 311 - C‑Villas). Das Sichtbarmachen nur von Teilen der klägerischen Webseiten durch Links auf der Site der Beklagten ist daher keine unzulässige Werkbearbeitung iS einer Umgestaltung der Ausgangsseite. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen demnach keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche der Klägerin. Die Klägerin hat ihre Site im Internet ohne gut sichtbaren Hinweis darauf präsentiert, einer Übernahme von Inhalten ihrer Site auf fremde Sites nicht zuzustimmen; ob darin schon eine konkludente Zustimmung liegt, urheberrechtliche Verwertungshandlungen zu dulden (so etwa Stomper, Urheberrechtliche Aspekte von Links, ÖBl 2002, 212 ff), bedarf bei dieser Sachlage keiner näheren Prüfung.

Den Vorinstanzen kann nicht darin beigepflichtet werden, dass die Beklagte sittenwidrig iSd § 1 UWG gehandelt hätte. Nach dem zu beurteilenden Sachverhalt "übernimmt" die Beklagte keine (allenfalls urheberrechtlich geschützte) Leistung der Klägerin (vgl dazu ÖBl 2001, 220 [Mayer] - Internet‑Nachrichtenagentur), sondern ermöglicht den Nutzern ihrer Site nur einen vereinfachten Zugriff auf Inhalte der Site der Klägerin. Es liegt demnach kein Fall einer sittenwidrigen glatten Übernahme einer fremden Leistung (etwa durch Kopieren, Abschreiben uä) vor (vgl zu dieser Fallgruppe Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 33 Rz 68 mwN). Auch wird kein fremdes Arbeitsergebnis erschlichen, durch Vertrauensbruch erlangt oder zwecks Behinderung des Mitbewerbers systematisch nachgeahmt.

Eine Wettbewerbswidrigkeit ist auch unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung oder der Rufausbeutung zu verneinen. Die Beklagte führt nämlich durch die konkrete Gestaltung ihrer Site mittels Frame‑Technik keine Verwechslungsgefahr herbei, weist doch der (deutlich lesbare) Copyright‑Vermerk unter jeder Wetterkarte der Klägerin unzweideutig auf die Herkunft der sichtbaren Grafik hin, sodass eine Zuordnungsverwirrung insoweit ausgeschlossen ist und durch die Einstellung fremden Inhalts in den eigenen Gestaltungsrahmen nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich bei der durch Link (in Teilen) übernommenen fremden Seite um ein eigenes Angebot.

Letztlich beutet die Beklagte auch nicht den guten Ruf eines fremden Erzeugnisses in sittenwidriger Weise für ihre eigene Geschäftstätigkeit aus oder bringt die Klägerin in zu missbilligender Weise um die Früchte ihrer Arbeit, kann doch auch die Klägerin aus der Ausgestaltung des Copyright‑Vermerks als Link auf ihre eigene Homepage Vorteile dadurch ziehen, dass ihre eigenen Leistungen im Internet leichter auffindbar sind. Auf letzteren Aspekt verweisen auch die ErläutRV zu § 17 ECG, der die Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters (§ 3 Z 2 ECG) für elektronische Verweise regelt, jedoch weitergehende gesetzliche Vorschriften unberührt lässt (§ 19 Abs 1 ECG). Danach erleichtern Links (Verbindungen) die Benutzung des Internets und anderer Kommunikationsnetze, weil sich der Nutzer die Suche und die Eingabe einer entsprechenden Adresse erspart und stattdessen rasch und einfach weitere Informationen einsehen und abrufen kann. Diese Technologie bietet sowohl den Nutzern als auch den Anbietern im Internet und in anderen Kommunikationsnetzen Vorteile: Zum einen erleichtert sie das "Surfen" im Internet, weil ein Nutzer durch einen einfachen Mouce‑Klick auf andere Inhalte umsteigen kann. Aber auch ein Anbieter kann aus einem auf einer fremden Webseite gesetzten Link Vorteile ziehen, weil damit sein Angebot einem größeren Nutzerkreis bekannt gemacht werden kann (abgedruckt bei Brenn, ECG, § 17).

Dass der Klägerin möglicherweise Werbeeinnahmen dadurch entgehen, dass der Nutzer der Site der Beklagten an der Homepage der Klägerin vorbeigeleitet wird, ist dabei nur ein unbeabsichtigter Nebeneffekt des eigentlich mit dem Link verfolgten Ziels, dem Nutzer der Site die gesuchten Informationen schnell und übersichtlich zu präsentieren, der für sich allein noch keine Wettbewerbswidrigkeit begründet oder eine Behinderungsabsicht indiziert (so auch Plaß aaO 606).

Mangels besonderer Unlauterkeitsmerkmale ist die beanstandete Gestaltung der Site der Beklagten, die es ermöglicht, fremde Webseiten mittels Frame‑Technik in Teilen sichtbar zu machen, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die technischen Besonderheiten des Streitfalls waren im Verfahren erster Instanz antragsgemäß mit einem Zuschlag gem § 21 Abs 1 RATG in Höhe von 100 % abzugelten.

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