Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 52 Abs 2 WEG mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 13b Abs 1 WEG 1975, nunmehr § 24 Abs 2 WEG 2002, ordnet an, dass Stimm- und Minderheitenrechte persönlich oder durch schriftliche Gattungsvollmacht (vgl Kletecka in WoBl 1995, 82;
Tades/Stabentheiner, Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, ÖJZ-Sonderheft 1994, 31; Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 7 zu § 13b WEG: Das Vertretungsrecht ist durch § 13b Abs 1 WEG bereits analog zu § 114 Abs 3 und 4 AktG geregelt; Löcker in Hausmann/Vonkilch, Rz 17 zu § 24 WEG) auszuüben. Eine davon abweichende Ausübung bedarf der nachträglichen schriftlichen Genehmigung. Durch diese wird nicht nur eine fehlerhaft erteilte Vollmacht geheilt, sondern auch eine vollmachtslose Vertretung saniert (§ 1016 ABGB).
Dass eine solche Gattungsvollmacht von acht Miteigentümern an den Hausverwalter fehlte, hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend beurteilt, neue Argumente vermag der Revisionsrekurs dazu nicht aufzuzeigen.
Auch der Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur notwendigen Kausalität von Formalfehlern einer Abstimmung für das Abstimmungsergebnis (vgl RIS-Justiz RS0112200 ua) ist verfehlt, sieht doch das Gesetz eine einzige Sanierungsmöglichkeit bei Fehlen einer Gattungsvollmacht vor, nämlich, wie oben ausgeführt, eine schriftliche Genehmigung des Machtgebers. Eine solche schriftliche Genehmigung wurde aber nicht einmal behauptet. Eine konkludente Willenserklärung vermag einen solchen Vollmachtsmangel nach klarer gesetzlicher Anordnung nicht zu sanieren (vgl Löcker aaO Rz 18 zu § 24 WEG mwN).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO war das außerordentliche Rechtsmittel zurückzuweisen.
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