OGH 3Ob259/02p

OGH3Ob259/02p23.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Klaus R*****, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Dr. Helmut R*****, wegen 4.471,53 und 236,63 EUR, je sA, infolge "Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. August 2002, GZ 2 R 155/02m-11, womit der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Juni 2002, GZ 2 R 155/02m-8, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem als Revisionsrekurs bezeichneten Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Vorsteher des Exekutionsgerichts wies den Ablehnungsantrag des Verpflichteten gegen einen Richter dieses Gerichts - auch mangels zureichender Ablehnungsgründe - zurück. Diesen Beschluss bestätigt das Rekursgericht und sprach unter Hinweis auf § 24 Abs 2 JN aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss ON 11 wies es den gegen diese Entscheidung erhobenen, beim Erstrichter (im Ablehnungsverfahren) eingebrachten Revisionsrekurs des Verpflichteten zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "Revisionsrekurs" des Verpflichteten ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Anders als im Fall des Beschlusses des Rekursgerichts ON 8 liegt nunmehr ein von diesem als "Durchgangsgericht" gefasster Zurückweisungsbeschluss vor; dagegen ist der Rekurs ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig (stRsp, RIS-Justiz RS0044005, RS0044547). Auch § 24 Abs 2 JN steht der Behandlung des Rekurses in der Sache nicht entgegen, weil das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht über die Ablehnung entschieden hat.

Zu Recht hat das Rekursgericht den Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen seine (in der Sache ergangene) voll bestätigende Entscheidung im Ablehnungsverfahren zurückgewiesen, weil diese zufolge § 24 Abs 2 JN unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0046010, RS0046065, RS0007183); die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO (hier iVm § 78 EO) sind dabei ohne Bedeutung (7 Ob 42/00b).

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