OGH 9ObA194/02y

OGH9ObA194/02y16.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Ernst Viehberger und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner H*****, Arzt, *****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei E*****verein, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand Neundlinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 19.008,13 sA (Revisionsinteresse EUR 14.046,33), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2002, GZ 9 Ra 117/01v-44, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1) Soweit sich die außerordentliche Revision gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss wendet, wird sie zurückgewiesen.

2) Die außerordentliche Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1):

Sowohl mit seiner Anfechtungserklärung, als auch mit seinem Revisionsvorbringen und mit seinem Revisionsantrag wendet sich der Revisionswerber unmissverständlich auch gegen die von der zweiten Instanz vorgenommene Aufhebung des stattgebenden Teiles des Ersturteils. Gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist aber gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn dies das Berufungsgericht ausgesprochen hat. Da ein solcher Ausspruch des Berufungsgerichtes hier nicht erfolgt ist, ist das Rechtsmittel - soweit es sich gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet - jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu § 519).

Zu 2):

Das Erstgericht hat festgestellt, dass dem Kläger in den Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit der Berechnung seiner als selbständiges Einkommen vereinbarten Anteile am Honorarpool erklärt wurde, dass auch die Dienstgeberanteile aus dem Pool zu zahlen seien, weil "die Anästhesie aus dem Pool erhalten" werden müsse. Der Kläger hat die Vereinbarung unterschrieben, ohne gegen diese Regelung Vorbehalte zu erheben. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, der Kläger habe damit das von ihm im Sinne dieser Erklärung zu verstehende und auch so verstandene Vertragsanbot angenommen, ist jedenfalls vertretbar und kann daher die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen.

Die Problematik einer Überwälzung der Dienstgeberanteile auf den Arbeitnehmer stellt sich hier überhaupt nicht. Die Vereinbarung betrifft die Berechnung des selbständigen Einkommens des Klägers aus dem Honorarpool und setzt dabei die sein unselbständiges Einkommen betreffenden Dienstgeberbeiträge als Rechnungsgröße ein, um den nach Deckung aller aus dem Honorarpool zu tragenden Kosten darin verbleibenden Restbetrag zu ermitteln, der an die Nutznießer des Pools zu verteilen ist. Mit einer Überwälzung der Dienstgeberanteile auf den Arbeitnehmer hat dies nichts zu tun.

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