Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Vorraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt im Hauptverfahren gegenüber der im Provisorialverfahren beurteilten Sachlage keine Änderung erfahren hat. Wie schon dort ist auch nunmehr festzustellen, dass die Entscheidung der Vorinstanz sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 6a UWG hält und - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - keineswegs das Ergebnis einer Verkennung der Rechtslage zu § 6a oder auch § 2 UWG ist. Es begegnet keinem Bedenken, dass die Vorinstanz (wie auch der Erstrichter) dem Umstand, dass in der (im Verhältnis zu jener der Klägerin) etwa gleich großen quaderförmigen Pappkartonpackung der Beklagten 6 "B*****‑WC‑Aktiv Tabs" enthalten sind, während die Packung der Klägerin 10 "T*****‑WC‑Tabs" enthält, für sich allein keine Eignung zur Irreführung des Verkehrs über diese Ware der Beklagten beimaß, zumal auf deren Packungen - wenn auch an weniger auffälliger Stelle und kleiner als bei der Packung der Klägerin - die Anzahl (und das Gewicht) der darin enthaltenen Tabs steht. Der Klägerin ist zu bedeuten, dass sie mit ihrem Unterlassungsbegehren nicht die Unterlassung einer durch bewusstes/beabsichtigtes Nebeneinanderstellen der beiden unterschiedlich gefüllten und auf diese Befüllung hinweisenden Packungen in den von beiden Parteien belieferten Großmärkten bewirkten Irreführung des Verkehrs, sondern die Unterlassung des Vertriebs der "gleichartigen" Ware in Mogelpackungen anstrebt. Dass aber eine Mogelpackung angesichts der vorliegenden Tatsachenfeststellungen nicht vorliegt, weil der Verkehr nicht über ein Missverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge des beanstandeten Produkt der Beklagten irrt, weil er auch eine annähernd komplette Befüllung solcher Packungen gar nicht erwartet, hat die Vorinstanz in vertretbarer Weise angenommen.
Die im Zusammenhang mit der Nichtübernahme der erstgerichtlichen Feststellung "In den Packungen der Beklagten bleibt gut ein Drittel des Füllvolumens ungenutzt" dem Berufungsgericht von der Revisionswerberin vorgeworfene Aktenwidrigkeit kann auf sich beruhen, weil auch bei Bestand dieser Feststellung nach dem Gesagten sich am Ergebnis für die Klägerin nichts änderte.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.
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