OGH 6Ob169/02z

OGH6Ob169/02z12.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Norbert K*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien

1. V***** GmbH und 2. V***** GmbH & Co KG, *****, beide vertreten durch Dr. Gudrun Petsch-Lindmayr, Rechtsanwältin in Kapfenberg, wegen 60.522,63 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. April 2002, GZ 1 R 38/02v-20, mit dem das (End-)Urteil des Erstgerichtes vom 29. November 2001 GZ 35 Cg 162/00p-15, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern in Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Das Erstgericht hat zur Erforschung des Parteiwillens den Kläger und jenen Zeugen, der damals die Vertragsverhandlungen mit ihm geführt und den Vertrag ausgearbeitet hat, vernommen. Es ist deren Aussagen, dass auch künftige Geschäfte der Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten mit der später gegründeten, damals aber schon konkret geplanten G***** m.b.H. & Co. KG. von der Provisionspflicht umfasst sein sollten, nicht gefolgt. Das Berufungsgericht hat diese Beweiswürdigung ausdrücklich gebilligt. Soweit in den Revisionsausführungen auf diese Aussagen Bezug genommen wird, liegt eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge vor.

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Die Frage der Vertretbarkeit einer anderen Vertragsauslegung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

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