OGH 8Nd1/02

OGH8Nd1/0221.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Ernst W*****, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, infolge Delegierungsantrages des Gemeinschuldners den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Nachdem der vom Gemeinschuldner im Schuldenregulierungsverfahren vorgelegte Zahlungsplan von den Gläubigern in der Tagsatzung vom 17. 1. 2002 (ON 80) nicht angenommen worden war, erklärte der Gemeinschuldner mit Schriftsatz ON 84, "den Antrag auf Schuldenregulierungsverfahren, den Antrag auf Abstimmung über einen Zahlungsplan und den Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens" zurückzuziehen. Mit Beschluss ON 93 verteilte das Erstgericht das im Lauf des Schuldenregulierungsverfahrens auf das Massekonto eingegangene pfändbare Arbeitseinkommen des Gemeinschuldners und führte unter anderem aus, der Schuldner habe monatliche Forderungen gegen seinen Arbeitgeber, sein Vermögen sei somit noch nicht zur Gänze verwertet, weshalb eine Verfahrenseinstellung nicht erfolgen könne.

Der Gemeinschuldner beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Amstetten mit der wesentlichen Begründung, er habe seinen Wohnsitz in den Sprengel dieses Gerichtes verlegt, nahezu alle Gläubiger wohnten in Amstetten oder zumindest in der Nähe dieses Ortes. Der Gemeinschuldner wolle den Gläubigern einen neuen Zahlungsplan unterbreiten und sei darauf angewiesen, dass diese zum Konkursgericht anreisen, was nach Amstetten einfacher zu bewerkstelligen sei.

Das Erstgericht erachtete die Delegierung aus den vom Schuldner genannten Gründen als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erwogen:

Die nachträgliche Änderung der für die Zuständigkeit maßgeblichen Umstände ist gemäß § 29 JN unbeachtlich. Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gemäß § 31 JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken. Voraussetzung für eine Delegierung ist die Zweckmäßigkeit der Führung des Verfahrens vor einem anderen Gericht (Fasching, ZPR², Rz 209). Davon kann unter anderem dann nicht gesprochen werden, wenn das Verfahren bereits weit fortgeschritten ist, sodass die Befassung eines anderen Gerichts zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führt (vgl 8 Nd 3/90). Abgesehen davon sind derzeit sämtliche Anträge des Gemeinschuldners zurückgezogen und ist nicht absehbar, ob es überhaupt zu einem zulässigen Zahlungsplan kommt. Gegenstand des vom Erstgericht fortgeführten Konkursverfahrens (vgl. aber 8 Ob 243/97m) sind lediglich laufende Einkünfte des Gemeinschuldners, deren Verwaltung eine Delegierung nicht erforderlich machen kann.

Der Delegierungsantrag ist abzuweisen.

Stichworte