Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Auffassung des Berufungsgerichts, ein aus § 1431 ABGB abgeleiteter Rückforderungsanspruch sei gegen denjenigen zu richten, dem die Leistung tatsächlich zukommen sollte bzw tatsächlich zugekommen ist, wogegen ein Dritter, in dessen Vermögen die Leistung bloß eine Durchlaufpost ist, nicht passiv legitimiert sei, hält der Revisionswerber lediglich entgegen, dass der vorliegende Fall anders gelagert sei, als jener, der der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 68/13 zu Grunde lag, weil die klagende Partei keine schlüssige Zustimmung dazu gegeben habe, dass Hermann J***** die Überweisungen erhalten solle; der Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, diese Überweisungen für Hermann J***** in Empfang zu nehmen. Damit zeigt die klagende Partei keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Nach den maßgeblichen Feststellungen hat sich der Beklagte über Ersuchen des Mitarbeiters der klagenden Partei, Hermann J*****, dazu bereit erklärt, Zahlungen aus dem Vermögen der klagenden Partei auf seinem Bankkonto in Empfang zu nehmen, die er in der Folge abredegemäß unverzüglich an J***** weitergeleitet hat. Warum er in einem solchen Fall im Sinne des § 1431 ABGB ungerechtfertigt bereichert sein sollte, legt die klagende Partei nicht einmal ansatzweise dar. Der bloße Verweis auf eine in einem ganz anders gelagerten Fall ergangene höchstgerichtliche Entscheidung vermag schon deshalb eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Rechtslage und ein nachvollziehbares Aufzeigen einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu ersetzen, weil aus der zitierten Entscheidung für den vorliegenden Fall sachlich nichts zu gewinnen ist. Warum der Beklagte, der von vornherein nur als Empfangsstelle für J***** fungieren sollte und der die auf seine Konten überwiesenen Beträge auch umgehend an diesen weitergeleitet hat, für Ansprüche nach § 1431 ABGB passiv legitimiert sein könnte, begründet die klagende Partei nicht. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich, weil die ursprünglich im Vermögen des Beklagten eingetretene "Bereicherung" auf Grund der (von vornherein geplanten) Weiterleitung der Geldbeträge an J***** gleich wieder weggefallen ist.
2. Zu der weiters geltend gemachten schadenersatzrechtlichen Anspruchsgrundlage verweist der Revisionswerber allein darauf, dass gemäß § 1301 ABGB mehrere Personen für einen widerrechtlich zugefügten Schaden verantwortlich werden können. Er übersieht dabei offenbar, dass dem Beklagten allenfalls die fahrlässige Herbeiführung eines reinen Vermögensschadens vorgeworfen werden kann. Diese stellt nach herrschender Auffassung aber gerade kein rechtswidriges ("widerrechtliches") Verhalten dar (vgl dazu nur die Nachweise bei Koziol/Welser II12, 295 und FN 75); es liegt weder die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts noch die Übertretung eines Schutzgesetzes vor, noch besteht zwischen den Streitteilen eine schuldrechtliche Sonderbeziehung. Vorsätzliche Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB) wirft die klagende Partei dem Beklagten gar nicht vor.
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