OGH 7Nd507/02

OGH7Nd507/0219.7.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Alfred A*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Josef G*****, vertreten durch Dr. Gerald Hauska und Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 12.772,39 sA, über den Delegierungsantrag des Beklagten den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag des Beklagten, die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt vom Beklagten das Entgelt für die Lieferung eines Software-Programms. Als Gerichtsstand sei zwischen den Streitteilen Steyr vereinbart worden.

Der Beklagte, der sein Unternehmen im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck betreibt, beantragte die Delegierung der Rechtssache an dieses Gericht gemäß § 31 JN, weil mit Ausnahme der Parteienvernehmung des Klägers sämtliche Beweismittel in Innsbruck aufzunehmen seien; auch der zu bestellende EDV-technische Sachverständige könne nur in Innsbruck das nach wie vor installierte und mangelhafte Softwareprogramm und dessen behauptete Fehlerhaftigkeit begutachten und überprüfen.

Der Kläger sprach sich unter Hinweis auf die getroffene Zuständigkeitsvereinbarung gegen eine Delegierung aus. Das Erstgericht erklärte, es erachte eine Delegierung für zweckmäßig, da offensichtlich sämtliche Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnhaft seien und vor allem die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet EDV erforderlich sein werde, was erfahrensgemäß eine Überprüfung der Anlage an Ort und Stelle erfordere.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht (Fasching, LB2 Rz 209; SZ 33/7; RZ 1989/107 uva). Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (4 Nd 517/99 mwH; vgl RIS-Justiz RS0046198; 7 Nd 509/00; 10 Nd 508/01). Die Entscheidung 1 Nd 507/87, wonach eine "ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln" getroffene Gerichtsstandsvereinbarung einer Delegierung nicht im Wege stehe, ist vereinzelt geblieben. Auch die Meinung Mayrs, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 (295), dass Gerichtsstandsvereinbarungen, die bloß durch Unterfertigung vorformulierter Vertragsklauseln zustandekommen, welche auf die Umstände des Einzelfalles keine Rücksicht nehmen, kein größeres Gewicht beizumessen sei als der gesetzlichen Zuständigkeit, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausdrücklich abgelehnt (4 Nd 502/92; 7 Nd 502/02).

Der Beklagte hat seinen Delegierungsantrag nicht mit solchen Umständen begründet, die bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung noch nicht vorhersehbar gewesen wären. Seinem Antrag kann deshalb nicht stattgegeben werden.

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