OGH 3Ob119/02z

OGH3Ob119/02z26.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Jörg H*****, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Haimo T*****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2002, GZ 44 R 18/02a-34, womit infolge Rekurses des Antragsgegners der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 9. November 2001, GZ 23 Nc 41/00h-28, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm Kosten für seine Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 29. 4. 1998 (AZ 1 Nc 379/95t) trug das Erstgericht dem Antragsgegner auf, die Handelsbücher zur Vorlage zu bringen, aus welchen sämtliche mit bestimmten Produzentenbetrieben vom 1. 2. 1992 bis 30. 4. 1995 in den Verkaufsgebieten Steiermark, Burgenland, Kärnten und Osttirol sowie vom 1. 1. 1995 bis 30. 4. 1995 im Verkaufsgebiet Slowenien zustande gekommenen provisionspflichtigen Warenverkäufe ersichtlich sind. Über Antrag des Antragstellers ergänzte das Erstgericht seinen Beschluss dadurch, dass es dem zitierten Ausspruch einen Absatz anfügte, wonach es sich bei diesen Handelsbüchern um die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen, beinhaltend sämtliche Einkünfte aus Provisionen aus den genannten Verkaufsgebieten im angeführten Zeitraum und die diesen Urkunden entsprechenden Belege, im Falle einer doppelten Buchhaltung durch den Antragsgegner um die Gewinn- und Verlustrechnungen und die diesen Urkunden entsprechenden Belege (jeweils Rechnungen, Provisionsabrechnungen, Zahlungseingangsbelege) handle. Seine Entscheidung gründete das Erstgericht auf § 10 EO.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Nach Ansicht der zweiten Instanz könnte, wie sie bereits in ihrer Zwischenentscheidung nach § 40a JN (ON 17) ausgeführt habe, vor der Titelergänzung dem Titel nicht entnommen werden, ob dem mit dem Antrag verfolgten Interesse entsprochen worden sei, insbesondere, weil bei der vorliegenden Titelfassung dem Vollzugsorgan die Beurteilung der Erfüllung des Anspruchs nicht möglich gewesen sei. Da zumindest nach der Aktenlage die "Handelsbücher" weder gebunden vorgelegen seien noch in einer durchgehenden Nummerierung, aus der sich ihre Vollständigkeit ergäbe, erscheine die Präzisierung des Erfordernisses der Vollständigkeit der Handelsbücher und auch die inhaltliche Präzisierung notwendig, um das Verfahren zur Erfüllung seines Zwecks beenden zu können.

Da zur Frage der Zulässigkeit der Ergänzung eines im Außerstreitverfahren ergangenen Exekutionstitels im streitigen Verfahren keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege, diese Frage aber von grundsätzlicher Bedeutung erscheine, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig.

Mit seinem Beschluss ON 7 hat nämlich das Rekursgericht über einen im Außerstreitverfahren gestellten Antrag in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 40a JN ausgesprochen, dass über den Antrag im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei. Diese Entscheidung ist infolge Zurückweisung des Revisionsrekurses des Antragsgegners mit dem Beschluss des erkennenden Senats vom 20. 6. 2001, AZ 3 Ob 79/01s, in Rechtskraft erwachsen. Eine solche (hier im Außerstreitverfahren ergangene) Entscheidung hat aber für das vorliegende Verfahren - da es sich um keine a-limine Entscheidung handelte - eine auch den Obersten Gerichtshof bindende Wirkung (5 Ob 456/97p = MietSlg 49.582; 5 Ob 132/01z = EWR I/97/226; Mayr in Rechberger, ZPO² § 40a JN Rz 6; Ballon in Fasching, ZPO² I § 40a JN Rz 10). Die Frage der Verfahrensart ist daher nunmehr für die Sachentscheidung nicht mehr präjudiziell, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliegen kann. Auch der Revisionsrekurswerber zeigt keine Fragen dieser Qualität auf.

Soweit er geltend macht, eine analoge Anwendung des § 10 EO sei mangels Rechtslücke nicht zulässig, gilt das schon zum Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts Gesagte. Dass das Rekursgericht das Vorliegen einer Berichtigung der ursprünglichen Entscheidung des Erstgerichts gemäß §§ 419, 413 (erkennbar gemeint § 430 und nicht, wie vom Revisionsrekurswerber grundlos gemeint § 423) ZPO durch das Erstgericht angenommen hätte, trifft nicht zu, beziehen sich doch die entsprechenden Ausführungen lediglich auf einen Einwand des Antragsgegners in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss. Auch mit seinen Ausführungen zu § 10 EO zeigt der Revisionsrekurswerber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf. Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung der Erstrichterin ergibt, sah diese, vom Rekursgericht bestätigt, einen Fall der ersten Alternative des § 10 EO als gegeben an. Ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 EO im konkreten Fall vorlagen, ist aber ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig, weshalb mangels einer hier nicht vorliegenden krassen Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kein Fall des § 14 Abs 1 AußStrG vorliegt. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Ein Kostenzuspruch an den Antragsteller kommt im Verfahren außer Streitsachen nicht in Betracht, dies umso weniger, als die Kosten der Beweissicherung nach den gemäß § 16 Abs 5 HVertrG analog anzuwendende Bestimmung des § 388 Abs 3 ZPO vorerst vom Antragsteller zu bestreiten sind (3 Ob 79/01s).

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