European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00160.010.0625.000
Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred M***** und jener der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Manfred M***** betreffenden Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu Recht erkannt:
Manfred M***** wird für das ihm zur Last liegende Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB nach § 147 Abs 3 StGB, gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. September 1995, AZ 15 EVr 936/95 zu einer Zusatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Nichtigkeitswerber verworfen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte M***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Leopold W***** und Bruno L***** werden verworfen.
Ihren Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Leopold W*****, Manfred M***** und Bruno L***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach haben Leopold W*****, Manfred M***** und Bruno L***** (zusammengefasst dargestellt) von Ende 1991 bis Mitte 1995 in St. Georgen am Ybbsfeld und in anderen, teilweise im Ausland gelegenen Orten, Bruno L***** nur im Inland, im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit Täuschungs‑, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz einerseits gewerbsmäßig zahlreiche Personen durch die Vorgabe, das Systemgewinnspiel "Cash‑Flow International" gemäß den Geschäftsbedingungen zu betreiben und durch das Vortäuschen dabei erzielbarer hoher, risikoloser Gewinnmöglichkeiten zur Einzahlung von im Einzelnen zwischen 1.500 S und 9.940 S gelegenen, insgesamt 7,348.295 S betragenden Spieleinsätzen und andererseits durch das Vorspiegeln gegebener Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit sowie einer 12,5 %igen Verzinsung sog "partiarischer" Darlehen und einer 20 %igen Beteiligung am Marketing Projekt "Profit und Travelcard" zur darlehensweisen Zuzählung von insgesamt 315.000 S verleitet. Dadurch wurde die überwiegende Zahl der Spielteilnehmer jeweils in der Höhe ihrer Einsätze und sämtliche Darlehensgeber in Höhe der gewährten Darlehen geschädigt, wobei der nicht exakt feststellbare Schaden 500.000 S weit übersteigt und Millionenhöhe erreicht.
Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten in getrennt ausgeführten Rechtsmittelschriften mit Nichtigkeitsbeschwerden, die von Leopold W***** auf die Gründe der Z 5, 5a und 10, von Manfred M***** auf jene der Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 und von Bruno L***** auf die der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützt wurden. Die Staatsanwaltschaft gründet ihre den gegen Manfred M***** betreffenden Strafausspruch zu dessen Gunsten gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden des Manfred M***** und der Staatsanwaltschaft:
Als Verfahrensmangel (Z 4) reklamiert der Beschwerdeführer die Nichterledigung seines in der Hauptverhandlung (S 383/XXXIX) unter anderem gestellten Antrages auf "Ergänzung des SV‑Gutachtens, das auf Seite 63 (S 135 f/XXXVII) angeführte Beispiel durch Setzung eines weiteren Teilnehmers, sodass es dann zwei sind, zu ergänzen, zum Beweise dafür, dass die angeblich im System verbliebenen Restbeträge der A3‑Zahlungen zur Gänze ausbezahlt wurden". Dabei wird jedoch übersehen, dass diese Variante vom Sachverständigen in seinem mündlichen Gutachten (S 405 ff/XXXIX) auf Basis einer unter Mitwirkung des Beschwerdeführers ergänzten Befundaufnahme (S 405/XXXIX), die auch den problematisierten Verbleib von "A3‑Zahlungen bei Überbesetzung einer Einzelpyramide" betraf, berücksichtigt wurde.
Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten liegt demgemäß nicht vor.
Der im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobene, der Sache nach einen materiellen Feststellungsmangel relevierende Einwand fehlender Konstatierungen zur prozentuellen Aufteilung der gesamten Einzahlungen in Gebühren, Rückführungen und (geschäftsbedingungswidrig verschwundene) Sicherheitsrücklagen, die Höhe der aus Teilnehmergeldern bezahlten privaten Lebensversicherung (4.230 S) und die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Discjockey neben der Tätigkeit für das verfahrensgegenständliche System, lässt deren Relevanz für die rechtliche Beurteilung nicht erkennen, weshalb der damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.
Unberechtigt ist das unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung erstattete Vorbringen gegen die Annahme der mit mehr als 6 Mio S festgestellten Schadenshöhe und der darauf gerichteten unrechtmäßigen Bereicherung. Aus Gesamteinzahlungen in Höhe von 7,348.295 S und Auszahlungen von bestenfalls 700.000 S an außenstehende Spielteilnehmer leiteten die Tatrichter zunächst nur ab, dass mehr als 6 Mio S bei den Angeklagten verblieben (US 64), nahmen jedoch lediglich einen zahlenmäßig nicht exakt bestimmbaren, 500.000 S übersteigenden, in Millionenhöhe reichenden Schadensbetrag (US 3, 17, 66) sowie einen dem entsprechenden Bereicherungsvorsatz an (US 3, 17).
Diesen Vorsatz wiederum begründete das Schöffengericht formell mängelfrei mit den in professionell gestalteten Werbeprospekten und mündlichen Versprechungen erfolgten, nicht im Entferntesten der Realität entsprechenden Zusicherungen, im Besonderen aber damit, dass trotz mehrjähriger Spieldauer unter Beteiligung von tausenden Spielteilnehmern lediglich rund 700.000 S an Personen als Gewinne ausbezahlt wurden.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der M***** GmbH und die Dauer der danach erfolgten Weiterführung der Geschäfte sind für die Lösung der Rechtsfrage nicht entscheidend, weshalb die darauf unter dem Aspekt der Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit Bezug nehmende Mängelrüge ins Leere geht.
Weder mit der Behauptung (Z 5a) neben einer Provisionszahlung von 16.542,40 S und einer Versicherungszahlung von 4.230 S keine Zahlungen erhalten sowie keine Zugriffsmöglichkeiten auf das Firmenkonto gehabt zu haben noch mit dem Hinweis auf systemkonforme Verwaltungskosten und Gewinnauszahlungen vermag Manfred M***** erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der schuldspruchrelevanten Feststellung seiner Tatbeteiligung und seines unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatzes aufzuzeigen. Dem stehen nicht nur die Ausführungen des Sachverständigen Mag. DI Udo G***** entgegen, wonach das vom Beschwerdeführer entwickelte, viele Möglichkeiten für eine missbräuchliche Handhabung eröffnende Spielsystem von diesem selbst durch die regelwidrige Setzung der eigenen sowie ihm nahestehender Personen an aussichtsreiche Spielränge ausgenutzt wurde und letztlich zu bloß geringfügigen Auszahlungen an Außenstehende führte, sondern auch die Angaben des allein zeichnungsberechtigten Mitangeklagten Leopold W*****, wonach dieser über Jahre den gesamten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aus Spielgeldern mitbestritten hat.
Der ersichtlich als Aufklärungsrüge (Z 5a) zu verstehende Vorwurf, der Schöffensenat habe sich mit der Vernehmung von nur sechs der fast dreitausend Spielteilnehmer als Zeugen begnügt, ist unbegründet, weil nicht dargetan wird, weshalb die Vernehmung weiterer Mitspieler ein für den Angeklagten günstigeres Beweisergebnis habe erwarten lassen. Eine Relevierung unter der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO scheitert am Fehlen einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung.
Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorerst monierte substanzlose Gebrauch der verba legalia zur subjektiven Tatseite übergeht die weit über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Feststellungen zum dem Betrieb des Gewinnspieles von Anfang an zu Grunde liegenden Vorsatz aller Angeklagten, durch die Vorgabe einer für jedermann sehr gewinnträchtigen, nahezu risikolosen Kapitalanlage und einer seriösen geschäftsbedingungskonformen Geschäftsabwicklung Spielteilnehmer zur Einzahlung von Geldern, die insgesamt Millionenhöhe erreichten, in ihr Spielsystem zu bewegen und die Geldgeber in der Folge durch unlautere, teilweise sogar ohne Spieleinsatzzahlungen erfolgte (US 18) Platzierung ihrer eigenen, erfundener oder ihnen nahestehender Personen an gewinnträchtigen Positionen in Millionenhöhe zu schädigen sowie sich selbst entsprechend zu bereichern, wobei sie auch in gewerbsmäßiger Absicht handelten (US 8, 19, 23, 34 f, 38).
Soweit der Beschwerdeführer Konstatierungen zu von ihm selbst gegenüber Dritten gesetzten Täuschungshandlungen vermisst, verkennt er, dass die Feststellung, er habe das verwendete Spielsystem samt Computerprogramm für das "System Gewinnspiel Cash Flow International" entwickelt, das Spiel in der Folge verwaltet (US 8) und jene über den Spielstand Auskunft gebenden EDV‑Ausdrucke erstellt, in die - zum Vorteil der Angeklagten und gleichzeitig zum Nachteil außenstehender Spielteilnehmer - Werber spielbedingungswidrig eingesetzt wurden (US 19), jedenfalls die Subsumtion seiner Handlungen als Beitragstaten zulässt, welche die Täuschung der Opfer durch die Mitangeklagten W***** und L***** erst ermöglichten. Im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen des § 12 StGB mangelt es diesfalls für eine erfolgreiche Geltendmachung einer Nichtigkeit an einer Beschwer des Angeklagten (Fabrizy in WK2, § 12 Rz 119).
Der Einwand fehlender Feststellungen zur Übereinstimmung des vom Beschwerdeführer entwickelten Spielsystems mit den Geschäfts- bzw Teilnahmebedingungen betrifft keinen für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Umstand. Er geht nämlich am Tatvorwurf vorbei, der die Entwicklung und den Einsatz eines nicht abgeschlossenen, "einer missbräuchlichen Handhabung Tür und Tor offen stehen lassenden Spielsystems" und die Ausnutzung dieser Missbrauchsmöglichkeit zum Zwecke eigener unrechtmäßiger Bereicherung unter Benachteiligung außenstehender Spielteilnehmer (US 17 f, 35) betrifft.
Ausdrücklich gegenteilige Feststellungen negiert die Behauptung, "die Spielbedingungen wären jedenfalls aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen klar gewesen" (US 8, 20, 29), seien auch eingehalten worden (US 8, 13, 18, 35), der Beschwerdeführer habe von den Werbemethoden Bruno L*****s nichts gewusst (US 50) sowie die Tatbeiträge des Beschwerdeführers wären nicht vorsätzlich gesetzt worden (US 2, 8, 19, 23, 34, 38 f), womit die Beschwerde in diesem Punkte ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt wird.
Der Hinweis, dass die Strafbestimmung des § 168a StGB (Ketten- oder Pyramidenspiele) im Tatzeitpunkt noch nicht in Geltung stand, ist mangels Anwendung dieser Gesetzesstelle im gegenständlichen Verfahren nicht erörterungsbedürftig.
Teilweise zu Recht rügen der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO die entgegen der Vorschrift des § 31 StGB unterbliebene Bedachtnahme auf das (zwischen Ende 1988 und 19. August 1991 gesetzte Tathandlungen bestrafende) Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. September 1995, AZ 15 EVr 963/95, rechtskräftig seit 26. September 1995, die Staatsanwaltschaft darüber hinaus auch eine verabsäumte Bedachtnahme auf die seit 10. November 1999 rechtskräftige Strafverfügung des Bezirksgerichtes Villach vom 21. September 1999, AZ 5 U 318/99w, welche eine Tat vom 8. August 1999 zum Gegenstand hatte.
Gemäß § 31 Abs 1 StGB ist auf eine Vor‑Verurteilung dann in Form einer (allenfalls) zu verhängenden Zusatzstrafe (§ 40 StGB) Bedacht zu nehmen, wenn ein bereits zu einer Strafe Verurteilter wegen einer anderen Tat schuldig erkannt wird, welche nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte mitabgeurteilt werden können. Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, kommt deren Berücksichtigung nur insoweit in Betracht, als die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 StGB auf sie zutreffen (vgl 12 Os 10/00, zuletzt 15 Os 23/02). Weil vorliegend angesichts der angeführten Tatzeiten die nunmehrige Tat - ihre frühestmögliche Aburteilung vorausgesetzt - zwar im Verfahren des Landesgerichtes Klagenfurt eben deshalb, aber nicht abermals im Verfahren des Bezirksgerichtes Villach hätte abgeurteilt werden können, wäre die Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme nur auf das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. September 1995 zulässig aber auch geboten gewesen. Eine Bedachtnahme auch auf die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Villach vom 21. September 1999 ist hingegen zutreffend unterblieben, weshalb der auch darauf gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft insoweit ein Erfolg zu versagen war.
Der gegen den Strafausspruch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****, die nach dem Vorgesagten im Übrigen zu verwerfen war, und jener der Staatsanwaltschaft war daher - soweit es letztere betrifft, teilweise - Folge zu geben, der Strafausspruch gegen Manfred M***** aufzuheben und mit einer Strafneubemessung vorzugehen.
Dabei waren unter Berücksichtigung der dem Schuldspruch des Landesgerichtes Klagenfurt zugrundeliegenden Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 aF StGB und des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zusätzlich das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen das tadelsfreie Vorleben und der im gegenständlichen Verfahren zu Tage getretene teilweise Beitrag zur Wahrheitsfindung zu werten. Davon ausgehend erweist sich bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren (§ 147 Abs 3 StGB) eine zusätzliche Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten als angemessen. Der hohe Schaden, die lange Tatzeit und die kriminelle Intensität in Bezug auf die Tathandlungen steht der Gewährung teilbedingter Strafnachsicht entgegen. Ein gemäß § 55 StGB grundsätzlich möglicher Widerruf der bedingten Nachsicht der Vorstrafe ist abgesehen vom Zeitablauf (§ 56 StGB) auch im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot (§ 290 Abs 2 StPO) nicht mehr zulässig.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Strafneubemessung zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Leopold W*****
Der Einwand fehlender Begründung der Annahme eines S 1,3 Mio übersteigenden Schadens, betrifft keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache und stellt den reklamierten Mangel (Z 5) nicht her.
Fehl schlägt auch der gegen die Feststellung eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes erhobene Vorwurf, Ausführungen des Sachverständigen wären unberücksichtigt geblieben, wonach für jeden Spieler bei geschäftsbedingungsgemäßer Werbung weiterer Spielteilnehmer eine die ursprünglichen Einstiegskosten übersteigende Gewinnmöglichkeit bestand. Damit stützt sich der Beschwerdefüher auf einzelne, aus dem Zusammenhang gelöste Gutachtenspassagen und übergeht die bedingungswidrige Reihung der teilweise nicht einmal Spieleinsätze einbringenden Angeklagten bzw ihnen nahestehender Personen zum Zwecke der Erzielung eigener, tatsächlich nicht zustehender Gwinnausschüttungen.
Jeweils nicht entscheidungswesentlich sind der problematisierte Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der M***** GmbH, die Höhe getätigter Aufwendungen und die Überprüfung des Systemsgewinnspiels durch Rechtsanwälte.
In seiner Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt der Beschwerdeführer den auch unter diesem Nichtigkeitsgrund mangels Entscheidungswesentlichkeit nicht beachtlichen Einwand, der anzulastende Schaden betrage nach Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnauszahlungen lediglich rund S 2,3 Mio.
Mit den Hinweisen auf den (angeblich) tatsächlich hohen Verwaltungsaufwand, erfolgte Gewinnauszahlungen und die vom Sachverständigen bestätigte Möglichkeit, durch Spielteilnehmerwerbung aus jeder Einstiegsposition in die Gewinnzone zu gelangen, vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes nicht zu erwecken, übergeht er damit doch die belastenden Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Angeklagten sich selbst sowie ihnen nahestehende Personen systemwidrig an gewinnträchtige Positionen des Spieles setzten, weshalb nur ein verschwindend geringer Teil der Teilnehmer überhaupt in Gewinnränge kam und mehr als die Einsätze ausbezahlt erhielt. Nennenswerte Gewinnauszahlungen hingegen flossen nur an die Angeklagten und ihnen nahestehende Personen (S 363, 369, 379/XXXIX).
Ebensowenig gibt die ins Treffen geführte Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater sowie der nicht näher substantiierte Einwand, die insgesamt sechs vernommenen Zeugen wären nicht repräsentativ, Anlass zu Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Bereicherungsvorsatzes.
Insgesamt erweist sich das unter der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers sohin bloß als ein im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), womit der Beschwerdeführer die Unterstellung des ihm angelasteten Verhaltens unter § 168a StGB (Ketten- und Pyramidenspiele) reklamiert, ist unbegründet. Abgesehen davon, dass diese erst durch BGBl 1996/762 in das Strafgesetzbuch eingefügte Bestimmung auf die gegenständlichen Tatvorwürfe nicht anwendbar ist, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern die getroffenen Konstatierungen nicht den §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB subsumiert werden können. Im Besonderen steht einer Beurteilung als qualifizierter Betrug nicht der Umstand entgegen, dass die Tathandlungen zur Teilnahme an einem Pyramidenspiel veranlassten.
Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Betrugsvorsatzes bestreitet, weicht er von den tatrichterlichen Feststellungen ab und bringt den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Bruno L*****
Mit seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung, von missbräuchlichen Setzungen einzelner Spielteilnehmer nichts gewusst und selbst als Spielteilnehmer unter ausschließlicher Benützung von Aussagen des schriftlichen Werbematerials eine große Anzahl anderer Teilnehmer geworben zu haben, eine unzureichende Begründung des ihm unterstellten, auf Täuschung und unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes. Damit übergeht er, dass die Tatrichter für die Ablehnung dieser im Wesentlichen leugnenden Verantwortung umfassende und logisch nachvollziehbare Erwägungen anführten (US 44 bis 51). Zutreffend erachteten sie mit mängelfreier Begründung seine spielbedingungswidrige Werbezusagen und die Absprache bevorzugter Setzungen zugestehende Verantwortung im Vorverfahren, im Besonderen vor dem Untersuchungsrichter (ON 121), in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen Mag. DI Udo G*****, sowie im Zusammenhalt mit den Aussagen der Zeugen Astrid W*****, Alois und Angela G*****, Johann M***** und Leopold E***** als tragfähige Grundlage des Schuldspruches, wobei sie lebensnah sowie ohne Verstoß gegen Denkgesetze aus den gesetzten Tathandlungen auch die subjektive Tatseite erschlossen.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus das Fehlen einer Feststellung zur Höhe der von ihm getätigten Einzahlungen vermisst und die Feststellungen problematisiert, wonach er die Möglichkeit missbraucht habe, sich selbst in Gewinnpositionen zu setzen, ohne Kapitaleinsatz mehr als 100 mal in das Gewinnspiel eingestiegen sei und in betrügerischer Absicht in den Teilnehmerantrag den Namen des Werbers vorerst nicht eingesetzt habe, macht er damit durchwegs nicht Entscheidungswesentliches geltend. Die unbestritten massive und sich über Jahre erstreckende Werbetätigkeit des Beschwerdeführers unter der Vorspiegelung der Beteiligung an einem nahezu risikolosen, hohe Gewinne erbringenden Spielsystem, dessen (Bedenken schürende) Bezeichnung als "Pyramidenspiel" vermieden, teilweise auch ausdrücklich bestritten wurde, verwirklicht nämlich jene Ausführungshandlungen, auf Grund derer der Beschwerdeführer als Mittäter nach § 12 erster Fall StGB haftet. Ob er darüber hinaus teilnahmebedingungswidrige Setzungen von Spielern vornahm oder ermöglichte und wie er dabei (allenfalls) im Einzelnen vorging, sowie wie viel Eigenkapital er investierte, ist nicht entscheidungswesentlich.
Die im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vertretene Auffassung, "Pyramidenspiele wären im gegenständlichen Zeitraum nicht unter Strafe gestellt" gewesen, lässt nicht erkennen, inwieweit das Schöffengericht in der Bewertung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers als schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster StGB einem Rechtsirrtum unterlegen wäre. Insoweit wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Den somit zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden des Leopold W***** und des Bruno L***** war daher ein Erfolg zu versagen.
Aber auch die Berufungen der Angeklagten W***** und L***** sind unbegründet.
Das Schöffengericht, welches nach § 147 Abs 3 StGB über die Angeklagten Leopold W***** und Manfred M***** Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils der Jahren und über Bruno L***** eine zum Teil bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verhängte, hat die in Betracht kommenden Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollzählig erfasst und richtig gewichtet. Zusätzlich zu beachtende Milderungsgründe vermochten die Berufungswerber nicht aufzuzeigen, weshalb zu einer Reduzierung der Strafmaße keine Veranlassung bestand.
Soweit der Angeklagte L***** auch den Privatbeteiligtenzuspruch anficht, kann seiner Berufung ebenfalls kein Erfolg beschieden sein. Das Schöffengericht hatte sämtliche Angeklagte gemäß § 369 StPO zur ungeteilten Hand zur Bezahlung von insgesamt 315.000 S an die Privatbeteiligten Auguste und Hermann H*****, Johann H*****, Karl M***** und Leopold W***** verurteilt, wobei sich dieser Betrag aus jenen Darlehen zusammensetzt, zu deren Begebung die Privatbeteiligten nach dem Inhalt des Schuldspruches und der ihn tragenden Gründe durch die betrügerische Vorgangsweise der Angeklagten verleitet wurden.
Mit der bloßen Behauptung, bei diesem Betrag handle es sich nicht um Schadensbeträge, die dem Berufungswerber angelastet werden können, wird nicht einmal ansatzweise dargetan, weshalb angesichts des Schuldspruches der Privatbeteiligtenzuspruch verfehlt sein sollte.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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