Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Verbot der Barauszahlung bei einem Verrechnungsscheck hat den Zweck zu verhindern, dass ein Unbefugter den Scheck missbräuchlich verwendet. Es hat jedoch nicht die Wirkung, dass ein Verrechnungsscheck überhaupt nicht bar ausbezahlt werden darf. Die Bank handelt in der Regel fahrlässig, wenn sie die Schecksumme eines auf sie gezogenen Verrechnungsschecks an einen Bevollmächtigten des Scheckinhabers bar auszahlt und die Buchung auf dessen Verlangen nicht auf dem Konto des Scheckinhabers vornimmt (vorliegendenfalls wurden die Verrechnungsschecks mit Wissen des nunmehr klagenden Geschäftsführers an die Prokuristin der GmbH bar ausbezahlt). Kommt jedoch - wie hier - die barausbezahlte Summe dem Scheckinhaber zur Gänze zugute besteht trotz des Verstoßes gegen Art 38 ScheckG mangels Eintrittes eines vom Schutzzweck der Norm umfassten Schadens kein Schadenersatzanspruch gegen die Bank (Art 38 Abs 4 ScheckG). Die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers in seiner außerordentlichen Revision widersprechen dem festgestellten Sachverhalt. Für den Umstand, dass die Barzahlungen in der Folge bei der GmbH nicht ordnungsgemäß verbucht, sondern damit Schwarzgeldzahlungen an die Dienstnehmer und andrängende Gläubiger geleistet wurden, die zu einem Finanzstrafverfahren führten, ist die beklagte Partei nicht verantwortlich.
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