Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Alexander D***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er im Mai 1997 in Innsbruck und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Dr. Bozena Christine G***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die falsche Vorgabe, er werde sich nach bestem Wissen und Gewissen um die Angelegenheiten der Dr. Helga F***** und Gabriele F***** kümmern, alle von ihm vorgeschlagenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen seien in deren Interesse, sowie durch Verschweigen der Tatsache, dass er beabsichtigte, Eigentum an den Liegenschaften der zwei genannten Frauen zu erwerben, zu Handlungen verleitet, nämlich zur Abgabe einer Verzichtserklärung, womit Dr. G***** in Vertretung der Dr. Helga F***** auf die Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie insbesondere auf das Fruchtgenussrecht an den im Eigentum der Gabriele F***** stehenden Liegenschaften in Innsbruck verzichtete, wodurch vorerst Gabriele F***** und in weiterer Folge der Angeklagte im Oktober 1997 das unbelastete Alleineigentum an diesen Liegenschaften erlangte, wodurch Dr. Helga F***** "mit einem unerhobenen, S 25.000 jedenfalls übersteigenden, aber unter S 500.000 liegenden Betrag" (laut US 12, 15 f 324.000 S) an ihrem Vermögen geschädigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 (zu ergänzen: lit) a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Erstgericht sehr wohl mit der - obwohl hier gar nicht entscheidungswesentlichen - Tatsache, auf welche eine vom Verteidiger gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung ihr Schwergewicht legt, auseinandergesetzt, dass sich der Angeklagte vom langjährigen Anwalt der geschädigten Dr. Helga F***** und deren Tochter Gabriele F***** beraten ließ (US 9 zweiter Absatz, 12 zweiter Absatz und 15 dritter Absatz).
Den Wert des urteilsaktuellen Fruchtgenussrechts von 324.000 S stützt es auf die für glaubwürdig erachtete Verantwortung des Beschwerdeführers (US 15 zweiter Absatz).
Es konstatiert und begründet formell fehlerfrei auch den (für die Verwirklichung des Betrugsvergehens geforderten bedingten) Schädigungsvorsatz (US 12 erster Absatz, 15 vierter Absatz und 16 unten), wobei das Gesetz - entgegen dem verfehlten Beschwerdestandpunkt - nicht Absicht verlangt.
Der Verkehrswert der vier Wohnungen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (23. Juli 1997) findet in dem für schlüssig und unbedenklich beurteilten Gutachten des Sachverständigen Ing. Gerhard Bloch Deckung (US 14 zweiter Absatz), dessen Beweiswert das Rechtsmittel nach Art einer unzulässigen Schuldberufung anzweifelt. Seit wann der Angeklagte die Familie F***** kennt, ist für die Schuldfrage ebenso unerheblich wie der in der Beschwerde bloß unsubstantiiert behauptete (in Wahrheit auch nicht vorliegende) Widerspruch zwischen der Urteilskonstatierung (US 9 zweiter Absatz) und dem "Inhalt von im Akt befindlichen Urkunden und Protokollen". Die für die erfolgreiche Täuschung maßgebende Feststellung (US 8 dritter Absatz iVm 11 letzter Absatz) erschloss das Tatgericht mängelfrei aus den Aussagen der Zeugen Dr. Helga F*****, Hermann S***** und Dr. G***** (US 14 vierter Absatz).
Die Tatsache eines intimen Verhältnisses zwischen Gabriele F***** und dem Beschwerdeführer wird in den Gründen nicht verschwiegen, sondern ausdrücklich erwähnt (US 14 dritter Absatz).
Der Einwand fehlender Feststellungen, dass Gabriele F***** vor Unterfertigung der Verzichtserklärung durch die Bevollmächtigte Dr. G***** bereits Eigentümerin der vier Wohnungen war und der Angeklagte keinerlei irreführenden Täuschungshandlungen gesetzt hatte, übergeht prozessordnungswidrig alle darauf Bezug nehmenden Konstatierungen (US 6 unten bis 8 oben sowie US 11 unten bis 12 oben iVm 14 vierter Absatz bis 15 und 16 letzter Absatz).
Inwiefern die zudem relevierte Konstatierung für die Schuldfrage ausschlaggebend sein sollte, wonach Dr. F***** ihr Fruchtgenussrecht niemals ausgeübt oder in Anspruch genommen hatte, legt der Rechtsmittelwerber nicht dar.
Der Urteilsspruch (US 2) kann mit dem relevierten Nichtigkeitsgrund nicht bekämpft werden, sondern nur formelle Begründungsmängel (Mayrhofer aaO § 281 Z 5 E 1 f, 40, 57 uam; Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 41; 15 Os 112/97, 15 Os 45/02).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wirft dem Erstgericht vor, es habe die "Frage der Schädigung falsch gelöst". Ihre Argumentation orientiert sich jedoch verfahrensvorschriftswidrig nicht am festgestellten Urteilssachverhalt, sondern trachtet bloß mit Mutmaßungen und spekulativen Überlegungen einen vermeintlichen Rechtsfehler nachzuweisen. In seiner Äußerung erachtet sich der Beschwerdeführer erstmals - dem Neuerungsverbot zuwider und urteilskonträr - selbst als Geschädigter.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen dem in der Äußerung vertretenen Standpunkt, gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung nur über prozessordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen entscheidet (vgl § 285d Abs 1 StPO; 15 Os 163/99 uwN; 15 Os 16/00 uam). Daraus folgt nach § 285i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung.
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