OGH 3Ob130/02t

OGH3Ob130/02t24.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Würzl, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Cyrous J*****, vertreten durch Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts KEG in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Jänner 2002, GZ 39 R 373/01v, 21/02f, 22/02b-45, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht Rekurse des Verpflichteten gegen die Bewilligung der Räumungsexekution, einen Berichtigungsbeschluss und die Abweisung des Antrags, dem ersten Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Verpflichtung des Rekursgerichts, nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand (nunmehr nach dem 2. Euro-JuBeG) 4.000 EUR (bejahendenfalls ob er auch 20.000 EUR) übersteigt, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, gilt auch für die Räumungsexekution, weil diese nicht dem hiefür allein in Betracht kommenden Ausnahmezustand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt werden kann: Es ist nämlich dabei nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs zu entscheiden (3 Ob 48/01g; 3 Ob 138/01t). Daher liegt hier ein Fall des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO vor, wonach vorbehaltlich der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig wäre. Gemäß §§ 528 Abs 2a, 508 ZPO kann in diesem Wertbereich eine Partei einen solchen Antrag an das Rekursgericht stellen. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof ist in solchen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig.

Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 528 Abs 2a, § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620). Nicht anders ist aber die Rechtslage, wenn hilfsweise ohnehin wie hier ein Antrag nach § 528a Abs 2a ZPO gestellt wurde. An der funktionellen Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs kann ein solcher Eventualantrag nichts ändern, hätte es sonst doch die beschwerte Partei in der Hand, entgegen den dargestellten Regeln dessen vorgängige Befassung zu erzwingen.

Demnach legte das Rekursgericht das ihm vom Erstrichter übermittelte (vgl ON 47) zu Unrecht dem Obersten Gerichtshof direkt vor. Es wird über den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs zu entscheiden haben.

Stichworte