OGH 9Ob93/02w

OGH9Ob93/02w22.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Die B*****Bank AG, *****, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 744.765,54 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Feber 2002, GZ 2 R 78/01g-64, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Klagebegehrens auf Zahlung höherer Zinsen aus der Liquiditätsreserve bzw. des bei einer Veranlagung der Mindestreserve in Bundesschatzscheinen erzielbaren Zinssatzes bzw. des Eventualbegehrens nicht nur auf eine Ermächtigung des Beirats (zum Aufsichtsrat der beklagten Partei) bzw. dessen Mitglieder, mit dem Vorstand der beklagten Partei entsprechende Vereinbarungen zu schließen, sondern auch darauf gestützt, dass schon durch jahrelange, bis 1993 währende entsprechende Übung (-widerspruchslose Hinnahme eines vom Vorstand für die Liquiditätsreserve festgesetzten Zinssatzes, der jedenfalls nicht über dem ab 1994 ausgezahlten lag; desgleichen widerspruchslose Akzeptanz, dass der auf die bei der Nationalbank zu haltende Mindestreserve entfallende Anteil nie verzinst wurde-) eine schlüssige Vereinbarung zustandegekommen sei. Die Frage, ob im konkreten Einzelfall eine solche - auch hier grundsätzlich mögliche - konkludente Vereinbarung zustandegekommen ist, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0043253; zur Unentgeltlichkeit:

RIS-Justiz RS0113395; uva). Da die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen vermag, dass die diesbezügliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes unvertretbar ist, entzieht sich diese einer Überprüfung durch das Revisionsgericht.

Damit braucht aber auf die weitere, von der Revisionswerberin besonders hervorgehobene Frage, inwieweit der Untersyndikatsbeschluss überhaupt zu einer Bevollmächtigung mit nachfolgendem Vertragsschluss führen konnte, und die im Zusammenhang damit behauptete angebliche Aktenwidrigkeit genausowenig eingegangen werden wie auf die - nur für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung relevante - Bereicherungsproblematik. Da § 25 Abs 13 BWG das hier maßgebliche Verhältnis zwischen Spitzeninstitut und Primärinstitut offen lässt, ist diese Bestimmung für die vorliegende Entscheidung nicht präjudiziell, sodass schon aus diesem Grund das angeregte Gesetzesprüfungsverfahren ausscheidet.

Stichworte