OGH 7Nd1/02

OGH7Nd1/0221.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Waneck & Kunze, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 1.880,-- sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Landeck zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.

Text

Begründung

Mit der Behauptung, sie habe bei einem Verkehrsunfall, der sich am 28. 12. 2001 in Fiss ereignet habe, einen Kfz-Schaden erlitten, begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei den Klagsbetrag aus dem Titel des Schadenersatzes; die Beklagte hafte, weil der Unfall vom Lenker eines PKW mit niederländischen Kennzeichen verschuldet worden sei, für den die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe.

Die beklagte Partei beantragte das Klagebegehren abzuweisen, weil den Lenker des Klagsfahrzeuges das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalles treffe.

Die Klägerin, die die Klage beim allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebracht hat, beantragte "im Hinblick auf die Sachverständigen-Kosten und den beantragten Lokalaugenschein" die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Landeck, welches das für den Unfallort zuständige Bezirksgericht sei. Der Lenker des Klagsfahrzeuges sei in Innsbruck wohnhaft und könne auch an seiner Firmenadresse in Rum geladen werden.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus, ohne dies weiter zu begründen.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte die Akten mit dem Bemerken vor, dass eine Delegation im Hinblick auf den Unfallort (SV-Kosten, Lokalaugenschein beantragt) und den Wohnsitz der Zeugen für zweckmäßig erachtet werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse mit § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 15/97). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, dass der Unfallablauf strittig ist und (daher) ein Lokalaugenschein sowie die zeugenschaftliche Vernehmung des Lenkers des Klagsfahrzeuges beantragt wurde, der in Innsbruck wohnt. Die Delegierung der vorliegenden Rechtssache an das Gericht des Unfallsortes erscheint demnach zweckmäßig.

Stichworte