OGH 8Nd504/02

OGH8Nd504/022.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und antragstellenden Partei Ulrike H*****, vertreten durch Dr. Robert Mahr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T***** GesmbH, ***** wegen 1.358,99 EUR sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtssache wird das Bezirksgericht Dornbirn als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin beabsichtigt, mit ihrer dem Antrag angeschlossenen Klage gegen den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Reiseveranstalter Ansprüche auf Preisminderung und Ersatz zusätzlicher Aufwendungen geltend zu machen. Sie habe für sich und ihre Familie aufgrund eines Prospektes bei der Beklagten eine Reise nach Gran Canaria gebucht, die verschiedene im Einzelnen aufgelistete Mängel aufgewiesen habe. Der Reisevertrag sei von der in Österreich wohnhaften Antragstellerin weder zu beruflichen noch gewerblichen Zwecken geschlossen worden. Sowohl die Anbahnung des Vertrages als auch dessen Abschluss seien in Österreich erfolgt. Sie beantrage, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht ihres Wohnsitzes für zuständig zu erklären.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Art 13 Z 3 EuGVÜ liegt eine Verbrauchersache ua dann vor, wenn dem Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher über die Erbringung einer Dienstleistung oder Lieferung beweglicher Sachen im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Anbot oder eine Werbung vorangegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.

Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen. Die Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ/LGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Endverbraucher, der einen der in Art 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (vgl etwa OGH 22. 10. 2001 8 Nd 511/01 mwN 2 Nd 510/99; 2 Nd 507/00; 9 Nd 512/00 ua). Nach den hier vorliegenden konkreten Behauptungen der Antragstellerin, die gemäß § 21 JN maßgeblich sind, hat die Klägerin nicht nur ihren Wohnsitz in Österreich, sondern schloss auch den Vertrag hier (4 Nd 501/99; siehe auch 2 Nd 502/99 und 9 Nd 512/00 betreffend Pauschalreisen), und zwar nicht zu gewerbe- oder berufsbezogenen Zwecken.

Da somit eine Verbrauchersache im Sinn der Art 13 ff EuGVÜ vorliegt und Art 14 dieses Übereinkommens für die Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Wohnsitzbezirksgericht der Klägerin als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen (OGH 22. 10. 2001, 8 Nd 511/01, 9 Nd 512/00).

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