Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung
Die Klägerin brachte vor, am 28. 7. 1999 in den Geschäftsräumen eines vermittelnden Reisebüros in Österreich eine Afrika-Pauschalreise gebucht und bezahlt zu haben, wobei Veranstalter dieser Reise die in Deutschland ansässige beklagte Partei gewesen sei. Diese Pauschalreise sei mit zahlreichen Mängeln behaftet gewesen, weshalb eine Preisminderung von 50 % begehrt werde.
Es bestehe für die gegenständliche Rechtssache die internationale Zuständigkeit der Republik Österreich als Wohnsitzstaat der Klägerin, sie habe den Vertrag weder aus beruflichen noch aus gewerblichen Zwecken abgeschlossen. Sowohl die Anbahnung als auch der Vertragsabschluss seien in Österreich erfolgt.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Da der Antrag nach § 28 JN mit Klage gegen eine deutsche Kapitalgesellschaft am 14. 7. 2000 eingebracht wurde, ist das EuGVÜ anzuwenden. Nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Die Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (§ 41 Abs 2 JN) Angaben der Klägerin - ebenso wie vom Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Österreichs - auszugehen.
Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Art 13 ff EuGVÜ vorliegt und Art 14 dieses Übereinkommens primär für die Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Wohnsitzbezirksgericht der Klägerin als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
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