Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der zugleich erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In ihrer Oppositionsklage machten die klagenden Parteien lediglich geltend, ihnen stünden Gegenforderungen von 43 Mio S sA zu, welche sie zum Teil bereits in einem näher bezeichneten Verfahren des Handelsgerichts Wien klageweise geltend gemacht hätten, und erklärten hiemit die Aufrechnung dieser Gegenforderung gegen den betriebenen Anspruch von 611.543,55 S sA. Erst in ihrem vorbereitendem Schriftsatz vom 8. 8. 2000 (ON 8) schlüsselten die klagenden Parteien eine Gegenforderung von insgesamt 23,489.195 S in neun Positionen auf und erstatteten zu jeder ein kurzes Vorbringen.
Während das Erstgericht das Klagebegehren zum Teil mangels Schlüssigkeit, zum Teil wegen der Bindung an das den Exekutionstitel bildende Urteil abwies, begründete das Berufungsgericht seine bestätigende Entscheidung mit einem Verstoß gegen die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO. Aus diesem Grund könne die Prüfung der Schlüssigkeit der ergänzenden Behauptungen und der Bindungswirkung des Titelurteils unterbleiben. Auf die ergänzenden Behauptungen der klagenden Parteien könne demnach nicht Bedacht genommen werden. Da dem ursprünglichen, unschlüssigen Vorbringen kein Oppositionsgrund entnommen werden könne, sei die Abweisung des Klagebegehrens ohne Durchführung eines Beweisverfahrens schon aus diesem Grund zu Recht erfolgt.
Weiters verwarf das Berufungsgericht mit Beschluss die Berufung der klagenden Parteien wegen Nichtigkeit.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die klagende Partei keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Keiner Erörterung bedarf zunächst, dass jener Teil der behaupteten "Gegenforderungen", die schon nach dem Klagevorbringen nicht Gegenstand des dort angeführten Prozesses waren, jedweder Substantiierung iSd § 226 Abs 1 ZPO entbehren. Nun ist aber weiters von der klagenden Parteien auch nie das Vorbringen der beklagten Partei bestritten worden, sie hätten in dem in der Klage angeführten Verfahren lediglich Forderungen von 12 Mio S geltend gemacht. In dem darüber hinausgehenden Ausmaß kann somit keine Rede davon sein, das in der Folge erstattete Vorbringen enthalte lediglich ungeachtet der Eventualmaxime zulässige Richtigstellungen, Ergänzungen und Erläuterungen des bereits erstatteten Vorbringens (vgl dazu Jakusch in Angst, EO § 35 Rz 86; Dullinger in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO § 35 Rz 83, je mN aus der Rsp). Aber auch für Forderungen auf insgesamt 12 Mio S gilt nichts anderes.
Nach stRsp stellen Urkunden bloße Beweismittel dar und können ein Prozessvorbringen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0037915). Soweit in manchen Entscheidungen (RIS-Justiz RS0037420) ein Begehren auch dann als bestimmt angesehen wird, wenn zur Identifizierung auf Urkunden wie Bau- und Einreichpläne verwiesen wird, ist dafür für die klagenden Parteien nichts zu gewinnen, weil Voraussetzung in allen Fällen ist, dass diese Urkunden oder Unterlagen zu integrierenden Bestandteilen des Begehrens gemacht werden, wovon bei einem Prozessakt über ein noch dazu bei einem anderen als dem Prozessgericht anhängiges Verfahren keine Rede sein kann. Demgemäß wurde auch bereits entschieden, dass eine aus mehreren Gegenforderungen abgeleitete pauschale Aufrechnungseinrede dem Bestimmtheitsgebot widerstreitet, weil solche Gegenforderungen im Einzelnen aufgegliedert sein müssen (1 Ob 617/91 = SZ 64/160 = JBl 1992, 444 [Ostheim] = EvBl 1992/45). Nichts anderes kann aber für eine auf Aufrechnung gestützte Oppositionsklage gelten. Daraus folgt nun, dass die in der Klage selbst vorgebrachten Umstände keine nach § 35 EO taugliche Einwendung gegen den Anspruch begründen und somit kein klagestattgebendes Urteil herbeiführen könnten. Die späteren Ausführungen verstoßen somit gegen die Eventualmaxime (3 Ob 64, 65/71; RIS-Justiz RS0001369).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unanfechtbar (Kodek in Rechberger², § 519 ZPO Rz 2 mN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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