Spruch:
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 22. November 2001,
GZ 5 U 172/01p-6, verletzt in der Verlängerung der Probezeit für den
mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Dezember 1999, GZ 23
E Vr 2882/99-16, vorbehaltenen Ausspruch über die Strafe (§ 13 JGG)
das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.
Er wird in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Dezember 1999, GZ 23 E Vr 2882/99-16, wurde Christian F***** des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt. Nach § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.
Anlässlich seiner neuerlichen Verurteilung wegen des während der Probezeit begangenen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sprach das Bezirksgericht Rattenberg mit Beschluss vom 22. November 2001, GZ 5 U 172/01p-6, aus, dass diese für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) keinen Anlass bildet, verlängerte jedoch die Probezeit auf fünf Jahre.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde eine in der Verlängerung der Probezeit gelegene Verletzung des § 15 Abs 2 JGG auf, weil diese Vorschrift, anders als § 53 StGB, eine Probezeitverlängerung nicht kennt (vgl auch § 494a Abs 6 erster Teilsatz StPO; Jerabek in WK2 § 53 Rz 23).
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Rattenberg war in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO), bleibt in der Entscheidung, dass für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe kein Anlass besteht, aber unberührt.
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