OGH 4Ob40/02i

OGH4Ob40/02i9.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blum, Dr. Michael Brandauer und Mag. Johannes Blum, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Marianne M*****, vertreten durch Dr. Mai Scherbantie, Rechtsanwältin in Dornbirn, 2. Christian M*****, 3. Wirich H*****, Deutschland, 4. Zeki K*****, vertreten durch Gisinger, Ender & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen US-Dollar 31.521,26 (= 36.329,15 EUR) sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Oktober 2001, GZ 5 R 45/01h-24, womit der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. Mai 2001, GZ 7 Cg 182/00k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die in Art 5 Nr 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (EuGVÜ) enthaltene Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" so auszulegen, dass sie in Fällen reiner Vermögensschäden, die bei der Veranlagung von Vermögensteilen des Geschädigten eingetreten sind, jedenfalls auch den Ort umfasst, an dem sich der Wohnsitz des Geschädigten befindet, wenn die Veranlagung in einem anderen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft erfolgte?

Text

Begründung

I. Vorbringen zum Sachvehalt

Der Kläger nimmt die Beklagten, deren Wohnsitz sich in Deutschland befindet, solidarisch in Anspruch. Sie hätten ihm ohne entsprechend ausreichende Risikoaufklärung und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Auftrag für zwei Optionsgeschäfte und Geldmittel in Höhe von insgesamt US-Dollar 82.500 herausgelockt. Diese Beträge habe er auf Empfehlung und direkte Aufforderung der Beklagten an die P***** Vermögensverwaltungs GmbH, deren Sitz sich gleichfalls in Deutschland befindet und deren Erfüllungsgehilfen ("insbesondere den eingeschalteten US-Custodian D***** bei der C***** Bank") überwiesen. Die Beklagten hätten wahrheitswidrig die absolute Risikolosigkeit der Optionsgeschäfte bzw eine garantierte Absicherung des eingesetzten Kapitals vorgespiegelt und den Kläger vor Auftragserteilung nicht über Inhalt und Natur derartiger Optionsgeschäfte aufgeklärt. Tatsächlich seien über den eingeschalteten Brooker W***** unter Mitwirkung der Beklagten hoch spekulative Call-Optionsgeschäfte zu Lasten des Klägers durchgeführt worden. Der Kläger habe zwar einen Teil des eingesetzten Kapitals rückerstattet erhalten, der eingeklagte Betrag sei jedoch nicht rücküberwiesen worden. Er nehme die Beklagten als Geschäftsführer bzw Anlageberater der P***** Vermögensberatungs GmbH in Anspruch. Aufgrund ihrer gemeinsamen Beteiligung an der widerrechtlichen, deliktischen Schadenszufügung hafteten sie solidarisch. Die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts ergebe sich aus Art 5 Nr 3 EuGVÜ, wonach als örtlich zuständiges Gericht auch das Gericht am Ort des Schadenseintritts herangezogen werden könne. Der Schaden sei dem Kläger an seinem Wohnsitz - dieser befinde sich im Sprengel des angerufenen Erstgerichts - entstanden.

Die Erst- und der Viertbeklagte erhoben die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit. Die Erstbeklagte machte geltend, Vertragspartnerin des Klägers sei die P***** Vermögensberatungs GmbH gewesen. Die Erstbeklagte sei passiv nicht legitimiert. Art 5 Nr 3 EuGVÜ komme nicht zur Anwendung, weil Gegenstand des Verfahrens nicht eine unerlaubte Handlung sei. Die Erstbeklagte hätte daher nach Art 2 EuGVÜ an ihrem Wohnsitz in Deutschland geklagt werden müssen. Der Viertbeklagte machte geltend, der Erstschaden sei, wenn überhaupt, nicht am Wohnsitz des Klägers, sondern an der Börse in London entstanden. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte lasse sich auch aus Art 2 EuGVÜ nicht ableiten, sodass der Viertbeklagte an seinem Wohnsitz in Deutschland hätte geklagt werden müssen.

II. Gang des Verfahrens

An den Zweitbeklagten konnte die Klage bislang nicht zugestellt werden. Die Klagebeantwortung des Drittbeklagten wurde rechtskräftig zurückgewiesen.

Das Erstgericht wies die Klage hinsichtlich der Erst-, des Dritt- und des Viertbeklagten zurück. Der vom Kläger in Anspruch genommene Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVÜ setze voraus, dass Verfahrensgegenstand eine unerlaubte Handlung oder eine dieser gleichgestellte Handlung sei. Der Kläger mache im vorliegenden Fall nicht Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern nicht unter Art 5 Nr 3 EuGVÜ fallende Schadenersatzansprüche aus einem Vertrag geltend.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob auch der Wohnsitz eines Anlegers, der im Ausland ein Anlegerkonto bedient habe, als zuständigkeitsbegründender Ort des Eintritts eines Vermögensschadens in Frage komme, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle. Die ausschließlich auf deliktische Ansprüche gestützte Klage könne - als Ausnahme vom Wohnsitzgerichtsstand des Art 2 Abs 1 EuGVÜ - nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ beim Gericht jenes Ortes eingebracht werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei. Darunter seien nach der Rechtsprechung des EuGH sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens zu verstehen. Der Kläger könne daher - sofern beide Orte in einem Vertragsstaat liegen - nach seiner Wahl entweder am Handlungs- oder am Erfolgsort klagen. Handlungsort sei jener Ort, an dem das unter Art 5 Nr 3 fallende Delikt (oder Quasi-Delikt) ganz oder teilweise ausgeführt worden sei. Bei in Briefen, Fernschreiben oder - wie hier vom Kläger behauptet - in Telefonaten begangenen Delikten liege der Handlungsort dort, wo der Täter den Brief aufgegeben oder die Nachricht gesendet habe. Diese Handlungen seien nach dem Vorbringen des Klägers von einem im Ausland gelegenen Ort aus erfolgt. Die Klageerzählung lasse aber auch nicht auf einen in Österreich gelegenen Erfolgsort schließen. Dieser befinde sich dort, wo das geschützte Gut verletzt werde. Wenngleich sich der Erfolgsort bei etwa durch Brief, Fernschreiben oder Telefonat begangenen Delikten dort befinde, wo die Äußerung den Empfänger erreiche, komme der Wohnort des Klägers im vorliegenden Fall nicht als Ort des Schadenseintritts in Frage. Nach dem Vorbringen des Klägers habe er die abhanden gekommenen Geldmittel einer im Ausland ansässigen Anlagegesellschaft überwiesen; der behauptete Verlust seiner Mittel habe sich daher im Ausland verwirklicht. Erleide ein Anleger von Geldbeträgen einen Vermögensschaden dadurch, dass sein im Ausland bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit dortigem Sitz errichtetes Anlagekonto durch treuwidriges Verhalten von Zugriffsberechtigten entwertet oder geräumt werde, so bestehe kein Deliktsgerichtsstand im Inland als dem Staat seines Wohnsitzes. Der "Erfolgsort" liege dort, wo sich das Anlagekonto befinde. Der Umstand, dass der Anleger sein Vermögen als allgemein gemindert sehe, begründe keinen weiteren "Erfolgsort" an seinem Lebensmittelpunkt. Ein in Österreich gelegener Handlungs- oder Erfolgsort komme daher nach den Klagebehauptungen als Anknüpfungspunkt im Sinn des Art 5 Nr 3 EuGVÜ nicht in Frage.

Rechtliche Beurteilung

III. Österreichische Rechtslage

Inländische Gerichtsbarkeit besteht nach § 27a JN idF BGBl 1997 I/140 in bürgerlichen Rechtssachen ohne weitere Voraussetzung immer dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben ist und Völkerrecht nichts anderes bestimmt. Die Zuständigkeitsprüfung hat aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen. Ergibt diese Prüfung eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen inländischen Gerichts, dann folgt daraus grundsätzlich auch die inländische Gerichtsbarkeit.

Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden gegen die in Deutschland wohnhaften Beklagten vor einem österreichischen Gericht geltend. Er beruft sich auf den Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVÜ. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat geklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Da die Klage vor dem 1. 3. 2002 eingebracht wurde, findet noch das EuGVÜ Anwendung (Art 66 Abs 1 Brüssel I-Verordnung).

IV. Vorlagefrage

Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinn des Art 5 Nr 1 anknüpfen (EuGH Slg 5565, Kalfelis/Schröder). Darunter fallen auch Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden, die durch deliktische Handlungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage entstanden sind (sofern - wie hier nach den Klageangaben - zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertragsverhältnis bestanden hat).

Örtlich zuständig für derartige Klagen ist nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Diese Bestimmung wird in der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin ausgelegt, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint (EuGHSlg 1976, 1735 - Bier/Mines de Potasse; Slg 1995 I-2719 - Marinari/Lloyds Bank).

Der Kläger vertritt in seinem Revisionsrekurs den Standpunkt, der eingeklagte Schaden sei nicht am Ort, an dem sich das Anlagekonto befunden habe (somit nicht in Deutschland), sondern an seinem Wohnsitz dadurch entstanden, dass er auf telefonische Aufforderung der Beklagten Geldbeträge überwiesen habe. Er übersieht dabei, dass der Schaden nach dem Klagevorbringen nicht durch die Überweisung des Geldes an die Anlagegesellschaft, sondern daraus erwachsen ist, dass nicht, wie mit dem Kläger angeblich besprochen, eine sichere Anlage gewählt, sondern spekulative Optionsgeschäfte durchgeführt wurden, die mit Verlusten für den Kläger verbunden waren. Im Ausmaß dieser Verluste hat der Kläger behauptetermaßen einen Schaden erlitten.

In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage, ob als "Erfolgsort" jener Ort zu verstehen ist, an dem das Anlagekonto des Klägers als Teil seines Vermögens geführt wurde, oder aber ob (auch) sein gewöhnlicher Aufenthaltsort als jener Ort in Frage kommt, an dem sich sein nach dem Klagevorbringen geschädigtes (Gesamt-)Vermögen befindet.

Der EuGH hat sich in seinen Entscheidungen Dumez France/Helaba (Slg 1990 I 49 = ZfRV 1991, 30), Shevill/Presse Alliance (Slg 1995 I-415 = MR 1996, 255) und Marinari/Lloyds Bank (Slg 1995 I-2719) mit der Bestimmung des für die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ maßgeblichen "Erfolgsortes" auseinandergesetzt. Im Fall Dumez/Helaba trat der durch den Schädiger verursachte Schaden bei der deutschen Tochtergesellschaft einer französischen Mutter ein. Die Mutter war nur mittelbar betroffen, weil der der Tochtergesellschaft zugefügte Schaden wegen des Bestehens einer Konzernverbindung in die Bilanz der Mutter einfloss. Der EuGH verneinte einen Gerichtsstand am Sitz der Muttergesellschaft mit der Begründung, als Ort des schädigenden Ereignisses komme nur der Ort in Betracht, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen (nämlich die Tochtergesellschaft) direkt geschädigt habe. Danach erlaube es Art 5 Nr 3 EuGVÜ einem Kläger, der einen Schaden geltend macht, der angeblich die Folge eines Schadens ist, den andere Personen als unmittelbare Opfer des schädigenden Ereignisses erlitten haben, nicht, den Schädiger vor den Gerichten jenes Ortes zu verklagen, an dem er selbst den Folgeschaden an seinem Vermögen festgestellt habe (ZfRV 1991, 30).

Die Entscheidung Shevill/Presse Alliance (Slg 1995, I-415) befasste sich mit der Zuständigkeit für Schadenersatzklagen wegen Ehrenbeleidigung und bejahte die Zuständigkeit der Gerichte am Niederlassungsort des Herausgebers für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden. Demgegenüber seien die Gerichte jener Vertragsstaaten, in denen bloß die Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen nach seinen Behauptungen beeinträchtigt worden sei, nur für die Entscheidung über den Ersatz jener Schäden zuständig, die im Staat des angerufenen Gerichts verursacht wurden.

In seiner Entscheidung Marinari/Lloyds Bank (Slg 1995 I-2719) hatte der EuGH einen Fall zu beurteilen, in dem der Erstschaden in England durch rechtswidrige Beschlagnahme von Eigenwechseln entstanden war und - nach den Behauptungen des Geschädigten - Folgeschäden in Italien unter anderem dadurch eintraten, dass mehrere mit dem Geschädigten geschlossene Verträge infolge der durch die Beschlagnahme eingetretenen Rufschädigung ausgelöst wurden. Der EuGH bejahte hier die Zuständigkeit des Ortes, an dem sich der Erstschaden (Beschlagnahme) ereignet hatte, auch für die daraus entstandenen Folgeschäden. Der Begriff des "Schadensortes" dürfe nicht so weit ausgelegt werden, dass er jeden Ort erfasse, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden könnten, der bereits einen Schaden verursacht habe, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden sei. Die dem Geschädigten eröffnete Wahlmöglichkeit dürfe nicht dazu führen, dass der allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz habe, ausgehöhlt und im Ergebnis der Wohnsitz des Kläges über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus als zuständigkeitsbegründend anerkannt werde.

Den Entscheidungen Dumez/Helaba und Marinari/Lloyds lagen Fälle zugrunde, in denen Erst- und Folgeschäden eintraten. Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Sachverhalt ist damit nicht ganz vergleichbar. Nach dem Vorbringen des Geschädigten verwirklichte sich der durch Verluste von im Ausland angelegten Geldern erlittene Schaden zwar - bezogen auf diesen Vermögensbestandteil des Geschädigten - im Ausland, zugleich trat aber auch der insoweit identische Schaden im Gesamtvermögen des Geschädigten ein. Dieser ist daher kein "Folgeschaden" im Sinn der in den Vorentscheidungen behandelten Erst- und Folgeschadensproblematik. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des "Erfolgsortes" könnte daher in einem solchen Fall eines reinen Vermögensschadens auch derjenige Ort sein, an dem sich nach dem Klagevorbringen die "Vermögenszentrale", somit der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Geschädigten befindet (vgl Weller, Zur Handlungsortbestimmung im internationalen Kapitalanlegerprozess bei arbeitsteiliger Deliktsverwirklichung, IPRax 2000, 202 [203 FN 4]).

Demgegenüber vertrat das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW-RR 1999, 138) unter Hinweis auf die aus der Rechtsprechung des EuGH abzuleitende Tendenz, den Deliktsgerichtsstand als Ausnahmebestimmung nicht unbegrenzt anzuwenden, die Auffassung, die allgemeine Vermögensänderung des Anlegers begründe keinen weiteren "Erfolgsort" an seinem Lebensmittelpunkt. Erleide der Anleger von Geldbeträgen einen Vermögensschaden dadurch, dass sein im Ausland bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft errichtetes Anlagekonto entwertet werde, so bestehe kein Deliktsgerichtsstand im Sinn von Art 5 Nr 3 EuGVÜ im Inland als dem Staat seines Wohnsitzes. Ort des schädigenden Ereignisses sei als "Erfolgsort" der Staat, in dem sich das Anlagekonto befinde. Diese Auffassung steht mit dem Grundsatz der engen Auslegung des als Ausnahme verstandenen Gerichtsstands nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ in Einklang und verhindert eine (weitere) Einschränkung des in Art 3 Abs 2 EuGVÜ vorgesehenen Wohnsitzgerichtsstands des Beklagten. Sie berücksichtigt aber nicht die Besonderheit des hier zu beurteilenden Falls, die darin besteht, dass der Schaden im Teilvermögen des Geschädigten wohl im Ausland entsteht, sich zugleich aber auch in seinem Gesamtvermögen verwirklicht.

Rechtsprechung des EuGH zur Frage, ob die in Art 5 Nr 3 EuGVÜ enthaltene Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", so weit auszulegen ist, dass sie in Fällen reiner Vermögensschäden, die bei der Veranlagung von Vermögensteilen des Geschädigten eingetreten sind, auch den Ort umfasst, an dem sich der Wohnsitz des Geschädigten und damit die Zentrale seines Vermögens befinde, wenn die Veranlagung in einem anderen Mitgliedsstaat erfolge, fehlt.

V. Verfahrensrechtliches

Für die Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts ist maßgeblich, ob unter dem in Art 5 Nr 3 EuGVÜ angeführten "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", bei reinen Vermögensschäden, die bei der Veranlagung von Vermögensteilen des Geschädigten im Ausland eingetreten sind, auch der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Geschädigten (bzw sein Wohnort) oder nur jener Ort verstanden wird, an dem sich die Vermögensteile befunden haben, die der Kläger zur Geldanlage verwendete und verlor.

Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens könnte nur dann Abstand genommen werden, wenn die Auslegung der den Erfolgsort umschreibenden Formulierung des Art 5 Nr 3 EuGVÜ so hinreichend hätte beurteilt werden können, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bliebe (Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EG-Vertrag² 116 mwN; Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 in Wettbewerbssachen ÖBl 1995, 51 [57] mwN; ÖBl 1999, 186 - PAT AND PAT PEND; 4 Ob 284/01w). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.

Oberster Gerichtshof,

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