OGH 3Ob209/01h

OGH3Ob209/01h20.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Z*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 2. Juli 2001, GZ 2 R 209/01b-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 22. Mai 2001, GZ 9 E 1679/01s-2, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landesgerichts Feldkirch vom 28. Februar 2001, GZ 9 Cg 16/01i-5, zur Erwirkung des Gebots, ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der periodischen Druckschrift "N*****" die Ankündigung von unentgeltlichen oder bloß um einen Scheinpreis abgegebenen Zugaben - insbesondere wenn diese Zugaben in Form einer Autobahn-Jahresvignette zum Jahresabonnement der Druckschrift "N*****" bestehen - zu unterlassen, wegen des Zuwiderhandelns gegen dieses Unterlassungsgebot dadurch, dass die verpflichtete Partei in der Ausgabe der "N*****" vom 7. März 2001 auf Seite 30 ein Jahresabonnoment dieser Zeitung um 2.268 S und dazu ein Polar Herzfrequenzgerät M21 oder M22 zum Aufpreis von nur 80 S angeboten hat, die Exekution bewilligt wird.

Der Beschluss des Rekursgerichts über die Verhängung der Geldstrafe und die Kostenentscheidungen werden bestätigt.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der verpflichteten Partei wurde mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichts Feldkirch vom 28. 2. 2001, GZ 9 Cg 16/01s-5, zur Sicherung des Anspruchs der (nun) betreibenden Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils geboten, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der periodischen Druckschrift "N*****" die Ankündigung von unentgeltlichen oder bloß um einen Scheinpreis abgegebenen Zugaben - insbesondere wenn diese Zugaben in einer Autobahn-Jahresvignette zum Jahresabonnement dieser Druckschrift bestehen - zu unterlassen. Diese einstweilige Verfügung wurde der verpflichteten Partei am 2. 3. 2001 zugestellt. Die betreibende Partei brachte in dem am 21. 3. 2001 eingebrachten Exekutionsantrag vor, die verpflichtete Partei habe gegen diese einstweilige Verfügung dadurch verstoßen, dass sie in der Ausgabe der abgenannten Druckschrift vom 7. 3. 2001 ein Jahresabonnement zum derzeit gültigen Jahres-Abonnement-Preis von 2.268 S und "dazu ein Polar Herzfrequenzgerät M21 oder M22" zum Aufpreis von nur 80 S angeboten habe. Bei diesem Aufpreis handle es sich offensichtlich um einen Scheinpreis, weil in der Ankündigung selbst 2.278 S als handelsüblicher Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer ("Statt-Preis") genannt werde.

Das Erstgericht räumte der verpflichteten Partei gemäß § 358 EO eine achttägige Frist zur Äußerung ein.

Die verpflichtete Partei erstattete keine Äußerung. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution und verhängte eine Geldstrafe von 200.000 S.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei, mit dem eine Abweisung des Exekutionsantrags, hilfsweise eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 20.000 S begehrt wurde, teilweise Folge und setzte die Geldstrafe auf 100.000 S herab; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 260.000 S und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen zu beurteilen gewesen seien bzw nur eine Ermessensentscheidung vorliege.

In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, es sei nur zu prüfen, ob das behauptete (und bescheinigte) Angebot in der Ausgabe der obgenannten Druckschrift vom 7. 3. 2001 gegen den Exekutionstitel verstoße, nicht aber, ob ein Verstoß gegen § 9a UWG vorliege. Es handle sich zweifellos um eine Zugabe, die zwar nicht unentgeltlich, aber bloß zu einem Scheinpreis angeboten werde. Von einer Unbestimmtheit der Exekutionsbewilligung könne keine Rede sein.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.

Die verpflichtete Partei macht geltend, der Exekutionstitel sei unbestimmt, weil er zwei Zugabenversionen bzw Arten (unentgeltliche Zugabe und zum Scheinpreis abgegebene Zugabe) umfasse, und beruft sich hiebei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 248/00z (= ÖBl 2001, 169). Dort war ein Sachverhalt zu beurteilen, in dem eine unentgeltliche Zugabe vorlag; das Verbot der Abgabe von Zugaben um einen bloßen Scheinpreis war aber vom Sachverhalt nicht gedeckt, weil eine derartige Zugabe nicht gewährt worden war. Der Oberste Gerichtshof führte in diesem Fall aus, dieses Verhalten der Beklagten, die Zugabenverstöße ausschließlich durch kostenlose Sachgaben verwirklicht habe, rechtfertige noch nicht die Befürchtung, sie werde ein auf ein Verbot unentgeltlicher Zugaben abstellendes Unterlassungsgebot durch Abgabe von Zugaben zu Scheinpreisen zu umgehen versuchen. Es sei daher - den in der Lehre (Frauenberger in MR 2000, 254 f; Swoboda in der Glosse MR 2000, 175 [178 f]) vorgebrachten Bedenken gegen eine zu weite Fassung des Unterlassungstitels bei Zugabenverstößen in der Form eines allgemeinen Zugabenverbots Rechnung tragend - das Unterlassungsgebot auf die tatsächliche Tathandlung zu beschränken.

Keineswegs wurde jedoch die Ansicht vertreten, dass ein Exekutionstitel, in dem die Ankündigung und/oder Gewährung sowohl unentgeltlicher als auch um einen bloßen Scheinpreis abgegebener Zugaben untersagt wird, jedenfalls unbestimmt sei; es kann nämlich der Fall vorliegen, dass die beklagte Partei bereits Zugabenverstöße auf diese beiden Arten gesetzt hat. In einem solchen Fall verstößt ein Exekutionstitel, mit dem beide Arten von Zugabenverstößen untersagt werden, nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Das Exekutionsgericht kann daher einen derartigen Exekutionstitel, wie er auch hier vorliegt, nicht als unbestimmt beurteilen und aus diesem Grund die Exekutionsbewilligung verweigern. Vielmehr kann einem solchen Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der Unterlassung eindeutig und bestimmt entnommen werden, sodass die Erfordernisse des § 7 Abs 1 EO für die Exekutionsbewilligung (vgl hiezu Klicka in Angst, EO § 355 Rz 8) erfüllt sind. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Exekutionstitels, ob die Voraussetzungen für die Schaffung eines derartigen - nicht jedenfalls unbestimmten - Unterlassungsgebotes vorlagen, ist dem Exekutionsgericht bei der Exekutionsbewilligung jedoch verwehrt. Die verpflichtete Partei bestreitet nicht die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, dass der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behauptet hat, dass und wie die verpflichtete Partei dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat (s hiezu Klicka aaO Rz 11 mit Hinweis auf die Rsp); sie zeigt aber zutreffend auf, dass auch in der Exekutionsbewilligung der konkrete Verstoß des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel anzuführen ist. Da dies die Vorinstanzen unterlassen haben, war der erstgerichtliche Exekutionsbewilligungsbeschluss dementsprechend abzuändern. Die Höhe der im vorliegenden Fall angemessen festgelegten Geldstrafe wird von der verpflichteten Partei nicht mehr konkret bekämpft. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Da die verpflichtete Partei nur mit einem geringfügigen Teil durchgedrungen ist, hat sie die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

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