OGH 1Ob30/02x

OGH1Ob30/02x26.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Anton M*****, wegen Rechtsunwirksamkeit eines Vertrags (Streitwert EUR 507.256,38) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 17. Oktober 2001, GZ 5 R 79/01d-14, mit dem infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Mai 2001, GZ 29 Cg 84/01y-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 16 Abs 4 AußStrG und § 508a Abs 2 ZPO mangels der Vorausetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin steht die Entscheidung des Rekursgerichts zur Frage der Zulässigkeit einer Streitanmerkung - allein diese bildet den Gegenstand des Revisionsrekurses - mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs in Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Schon nach dem klaren Wortlaut des § 61 Abs 1 GBG ist Voraussetzung für eine Streitanmerkung, dass der Kläger nicht nur eine Einverleibung zu Gunsten des Beklagten "aus dem Grunde der Ungültigkeit" bestreitet; vielmehr muss er auch die "Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes" begehren. Eine bloß auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erwerbstitels des Beklagten gerichtete Klage reicht hingegen nicht aus (NZ 1990, 236 mit zustimmender Besprechung von Hofmeister, RIS-Justiz RS0060511, 1 Ob 59/97a ua), ebensowenig ein ausschließlich auf das Titelgeschäft bezogenes Rechtsgestaltungsbegehren. Dass das Verfahren nach seinem Inhalt möglicherweise (auch) den Zweck verfolgt, letztlich den seinerzeitigen Grundbuchsstand wieder herzustellen, kann das völlige Fehlen eines darauf gerichteten Wiederherstellungsbegehrens nicht ersetzen (9 Ob 227/99v). Davon, dass mit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Titelgeschäfts zwangsläufig die Wiederherstellung des bisherigen Grundbuchsstands verfolgt würde, kann schon deshalb keine Rede sein, weil diese häufig daran scheitern kann, dass bereits Dritte bücherliche Rechte erlangt haben.

Stichworte