Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Beklagte lehnte den Richter des Verfahrens erster Instanz als befangen ab.
Mit ihrem Beschluss vom 18. 11. 2002 sprach die Vorsteherin des Erstgerichtes aus, der "angezeigte" Befangenheitsgrund sei nicht gegeben. Der zuständige Richter habe sich - entgegen den Befürchtungen des Ablehnungswerbers - weder gegenüber der Klägerin oder dem Klagevertreter noch gegenüber dem Zeugen, *****, zum Prozessausgang geäußert, sodass die Unbefangenheit nicht in Zweifel zu ziehen sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Ablehnungsantrag habe schon von vornherein keinen von der Rechtsprechung anerkannten Ablehnungsgrund enthalten.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751) ist die Spezialnorm des § 24 Abs 2 JN so auszulegen, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die "Zurückweisung" (- in Wahrheit, weil über die Ablehnung materiell entschieden wird: die Abweisung -) eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist; sind doch die Regelungen des § 24 JN als abschließend aufzufassen, weshalb der Revisionsrekurs in Ablehnungssachen grundsätzlich als unzulässig angesehen werden muss (so - entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers - auch Ballon in Fasching I² Rz 8 zu § 24 JN mwN).
Der im Revisionsrekurs angesprochene Ausnahmefall einer Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz ohne meritorische Prüfung (RIS-Justiz RS0044509; RS0046065; Ballon aaO Rz 8 Abs 3 zu § 24 JN) liegt hier nicht vor. Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Ablehnungswerbers war daher - ohne inhaltliche Prüfung - zurückzuweisen.
Auf die im Rechtsmittel erörterte Frage, ob im vorliegenden (Ausnahme-)Fall nicht doch ein Revisionsrekurs "zumindest außerordentlicher Art" als zulässig betrachtet werden sollte, ist im Übrigen auch deshalb nicht weiter einzugehen, weil § 24 Abs 2 JN (- wie bereits ausgeführt wurde und vom Ablehnungswerber gar nicht in Zweifel gezogen wird -) eine Sonderregelung im Ablehnungsverfahren darstellt, die jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (stRsp: RIS-Justiz RS0002548; RS0002586; RS0007183; RS0016522; RS0044203 [T1]; RS0046000; RS0046010; Ballon aaO Rz 1 Abs 3 zu § 24 JN mwN); also auch jene über die allfällige Zulässigkeit eines (außerordentlichen) Rechtsmittels, die im vorliegenden Zivilprozess (Revisionsrekurs gegen eine zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung) aber ohnehin zu verneinen wäre (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
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