Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 19/00f S 453.000. Er stützt sein Begehren darauf, dass der Landeshauptmann von Oberösterreich im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung schuldhaft rechtswidrig einen Einzelgenehmigungsbescheid für einen Traktor erlassen habe, obwohl ein schwerer Konstruktionsmangel vorgelegen sei, der zu einem Unfall und damit zu einer Schädigung des Klägers als Eigentümers dieses Traktors geführt habe. Zugleich mit der Klagserhebung beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Das Landesgericht Linz gewährte dem Kläger Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO, die unter Z 1 genannten Begünstigungen allerdings nur "im halben Ausmaß". Mit Beschluss vom 21. 6. 2001 gab das Oberlandesgericht Linz dem vom Kläger dagegen erhobenen Rekurs, mit dem er die Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Ausmaß anstrebte, nicht Folge und führte insbesondere aus, dass der Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Mutwilligkeit sogar zur Gänze hätte abgewiesen werden müssen. Daraufhin erklärte das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 4. 9. 2001 die dem Kläger bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen, weil die weitere Rechtsverfolgung offenbar mutwillig erscheine.
Am 3. 10. 2001 erhob der Kläger gegen diese Entscheidung Rekurs und lehnte zugleich die Richter des Oberlandesgerichts Linz, die an der Fassung des Beschlusses vom 21. 6. 2001, AZ 4 R 120/01x, beteiligt waren, als befangen ab. Er begründete diese Ablehnung im Wesentlichen damit, dass diese Richter "offenkundig" von unsachlichen Gesichtspunkten ausgegangen seien.
Das Oberlandesgericht Linz wies den Ablehnungsantrag zurück und sprach aus, dass ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss jedenfalls unzulässig sei. Die im Ablehnungsantrag enthaltenen Bemängelungen fielen in den Rahmen der Beurteilung von Beweis- und Rechtsfragen und ließen eine mangelnde Objektivität der Richter nicht erkennen. Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Zulässigkeit:
Die vom Rekurswerber in die Rechtsmittelschrift aufgenommene Ablehnungserklärung betrifft nicht bloß das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag, sondern auch den dieses Ablehnungsverfahren auslösenden Rechtsstreit, sodass die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nicht zum Tragen kommt (6 Ob 62/01p; 6 Ob 659/88; Ballon in Fasching I2 Rz 5 zu § 24 JN). Wenn auch die Formulierung
des Ablehnungsantrags ("Ablehnung ... betreffend die Entscheidung
über den nachfolgend ... erstatteten Rekurs gegen den Beschluss ...
vom 4. 9. 2001 ...") den Eindruck erwecken mag, die vom Kläger bezeichneten Richter sollten (nur) von der Entscheidung über den Rekurs vom 3. 10. 2001 ausgeschlossen sein, so ergibt sich doch aus den Ausführungen im Ablehnungsantrag, dass sich diese Ablehnung (auch) auf den Rechtsstreit an sich erstreckt, werden doch den Richtern unsachliche Motive unterstellt und muss dies wohl für die gesamte Tätigkeit dieser Richter im vorliegenden Verfahren gelten und nicht nur für die Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung der Verfahrenshilfe.
II. Zu den Ablehnungsgründen:
Dem Oberlandesgericht Linz ist dahin beizupflichten, dass eine mangelnde Objektivität der abgelehnten Richter nicht erkennbar ist. Die - wenngleich kurze - Begründung des angefochtenen Beschlusses lässt erkennen, dass sich das Oberlandesgericht Linz mit den im Ablehnungsantrag angeführten Bemängelungen auseinandergesetzt hat; es war nicht erforderlich, weitwendig und detailliert auf die einzelnen Ablehnungsgründe einzugehen. Bei der Behandlung des hier zur Entscheidung anstehenden Rekurses ist nicht zu prüfen, ob dem Kläger bei seiner Prozessführung tatsächlich Mutwilligkeit zu unterstellen ist, sondern nur, ob sich aus der Entscheidung vom 21. 6. 2001 unsachliche Motive ableiten ließen, die zur Annahme einer mutwilligen Prozessführung geführt hätten. Dies ist aber zu verneinen. Der Hinweis, die vor Erstattung des Gutachtens im Strafverfahren vorliegenden Beweise hätten nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür geboten, dass der vom Einzelgenehmigungsbescheid abweichende Zustand des Traktors schon bei Erlassung des Bescheids bestanden hätte, ist gewiss so zu verstehen, dass nicht der geringste objektive Anhaltspunkt für die in seiner Vernehmung dokumentierte Ansicht des Klägers zu erkennen sei. Dies stellt aber keine "unzulässige Beweiswürdigung bzw Vorwegverurteilung" dar, aus der eine unsachliche Vorgangsweise der abgelehnten Richter abgeleitet werden könnte. Die zitierte Passage aus dem bekämpften Beschluss ist nämlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass die dort erkennenden Richter eine mutwillige Prozessführung des Klägers annahmen und sie die Mutwilligkeit darin erblickten, ein Kläger würde bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechtsstreit nicht führen und es sollte daher "das mangelnde Kostenrisiko ausgenützt werden" (siehe S 3 des Beschlusses vom 21. 6. 2001, GZ 31 Cg 19/00f-12). Das Oberlandesgericht Linz nahm an, die vom Kläger behauptete Vorgangsweise der Behörde werde schwerlich bewiesen werden können, insbesondere wenn man das im Strafverfahren erstattete Kraftfahrgutachten, (GZ 16 Vr 707/00-10) in Rechnung stelle, zumal auch aus diesem ein Fehlverhalten der Behörde, insbesondere ein solches, das zum Schadenseintritt geführt hätte, nicht ableitbar ist. In diesem Gutachten ist zwar der von den abgelehnten Richtern verwendete Begriff der "Wartungsmängel" nicht zu finden, doch kann es nicht zweifelhaft sein, was damit gemeint ist, nämlich die vom Sachverständigen im Strafverfahren aufgezeigten Möglichkeiten, wie der Schaden entstanden sein könnte (S 7 dieses Gutachtens), und dass sich der Schadenseintritt angekündigt haben und bemerkbar gewesen sein müsse (S 8 des Gutachtens). Von einer aktenwidrigen Begründung kann daher keine Rede sein.
Schließlich sind auch die Ausführungen im Beschluss vom 21. 6. 2001, der Verfahrenshilfeantrag des Klägers hätte wegen offenbarer Mutwilligkeit zur Gänze abgewiesen werden müssen, und es lägen allenfalls die Voraussetzungen dafür vor, die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären, nicht unsachlich. Unter der Annahme einer mutwilligen Prozessführung, was zumindest sachlich begründet wurde, waren diese Äußerungen des Rekursgerichts durchaus zulässig, wenn sie auch nicht unbedingt in diese Entscheidung hätten aufgenommen werden müssen. Es wurde dem Erstgericht auch nicht "vorgeschrieben", die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären, sondern ausdrücklich festgehalten, dass dem Kläger Gelegenheit geboten werden müsse, zu den Überlegungen des Rekursgerichts Stellung zu nehmen und darzulegen, warum eine weitere Prozessführung ungeachtet der im Beschluss geäußerten Bedenken wirtschaftlich vernünftig sein sollte (S 4 im Beschluss zu 4 R 120/01x).
Insgesamt lässt sich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 21. 6. 2001 eine unsachliche Vorgangsweise nicht entnehmen und ist der Anschein einer Voreingenommenheit der abgelehnten Richter bei objektiver Betrachtungsweise nicht begründet.
Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten ist abzuweisen, weil eine Kostenersatzpflicht im Ablehnungsverfahren nicht vorgesehen ist (SZ 63/24; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 6 zu § 24 JN).
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