OGH 6Ob285/01g

OGH6Ob285/01g20.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Ariel M*****, vertreten durch Lansky & Prochaska, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs einer ehrverletzenden Äußerung sowie Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. August 2001, GZ 1 R 125/01m-13, womit über den Rekurs der beklagten Partei die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 9. Mai 2001, GZ 19 Cg 41/01b-7 (nunmehr 8), bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508 Abs 2 Satz 2und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte will im Revisionsrekursverfahren seine ehrverletzenden Worte, der Kläger habe "Dreck am Stecken", nicht mehr mit einem anlässlich der Äußerung nicht behaupteten Sachverhalt rechtfertigen (vgl zur nachträglichen Rechtfertigung 6 Ob 304/98v = MR 1998, 331), steht aber auf dem Standpunkt, dass seine Äußerung im Rahmen eines Wortspiels ohne Bekanntgabe irgend eines Sachverhalts ausschließlich zur Belustigung des Publikums in einer "Polit-Kabarett-Veranstaltung" gefallen sei. Ein humoristisches Werturteil in einer Faschingsveranstaltung müsste nach einer Interessenabwägung zulässig sein. Mit dieser Rechtsrüge entfernt sich der Revisionsrekurswerber von der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellung des Erstgerichtes, dass die "Aschermittwochrede" des Beklagten eine politische Rede und keine Scherzveranstaltung gewesen sei. Damit ist dem Revisionsrekurs, der offenkundig eine Beurteilung nach der zu den Grenzen der Kunstfreiheit (Art 17a StGG) ergangenen oberstgerichtlichen Judikatur (EvBl 1992/50; SZ 61/210; vgl auch 6 Ob 20/95 = SZ 68/97) anstrebt, der Boden entzogen. Ein ehrverletzenes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, unterliegt als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB (6 Ob 32/95 ua).

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