OGH 8ObA306/01k

OGH8ObA306/01k20.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Werner Hartmann und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria G*****, Angestellte, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Anita A*****, vertreten durch Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher & Partner Rechtsanwälte in Graz, wegen S 223.641,33 brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2001, GZ 8 Ra 92/01p-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. März 2001, GZ 24 Cga 56/99s-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.907,80 (darin enthalten S 2.151,30 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage des Vorliegens einer einvernehmlichen Auflösung ebenso zutreffend verneint wie es den Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz wegen fristwidriger Kündigung und auf die Zinsen nach § 49a ASGG zutreffend bejaht hat. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten:

In dem Schreiben vom 13. 11. 1998 wurde ausgesprochen, dass die Beklagte "aus wirtschaftlichen Gründen unser Dienstverhältnis per 31. 12. 1998 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist löst". Dies ist eindeutig eine Arbeitgeberkündigung, bei der die gesetzliche Kündigungsfrist für die bereits seit 16. 1. 1996 bei der Beklagten beschäftigten Klägerin nicht eingehalten wurde. Selbst wenn die Klägerin mit einer Verkürzung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitgebers einverstanden gewesen wäre, wäre dies unbeachtlich. Die Kündigungsfristen des § 20 AngG sind zugunsten der Klägerin zwingendes Recht (RIS-Justiz RS0028862; zuletzt OGH 11. 6. 2001, 9 ObA 133/01a).

Nach ständiger Judikatur löst eine zum falschen Kündigungstermin ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis zu diesem Termin auf. Der auch für unberechtigte Entlassungen geltende § 29 AngG ist dann analog anzuwenden, sodass der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch für die Zeit der Verkürzung hat (RIS-Justiz RS0028175, RS0028223, RS0028200, RS0028174 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; zuletzt OGH 11. 6. 2001, 9 ObA 133/01a). Geht es doch darum, dass sowohl bei der unberechtigten Entlassung als auch bei der fristwidrigen Kündigung der Arbeitnehmer ohne die ihm durch die Kündigungsfristen und Kündigungstermine gewährleistete Übergangszeit seinen Arbeitsplatz durch eine rechtswidrige Erklärung der Arbeitgebers verliert. Auch bei der fristwidrigen Kündigung soll der Arbeitnehmer nicht durch die Annahme einer Konversion dieser Kündigung zum nächstmöglichen zutreffenden Kündigungstermin mit der aus der rechtswidrigen Erklärung des Arbeitgebers resultierenden Unsicherheit, ob nun dieses Arbeitsverhältnis noch besteht und daher etwa ein neues Arbeitsverhältnis nicht abgeschlossen werden kann, belastet werden (vgl insgesamt RIS-Justiz RS0028200 mzwN, vgl insbesondere schon OGH 29. 11. 1983, 4 Ob 142/83 = SZ 56/176 = Arb

10.305 ua).

Der gesetzliche Zinssatz für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis wird in § 49a ASGG erster Satz allgemein mit sechs von Hundert über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank (nunmehr: Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank) festgelegt. Liegt eine solche Forderung vor, so kann grundsätzlich ohne weitere Behauptungen der so festgelegte gesetzliche Zinssatz begehrt werden. Nur dann wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht sind die sonstigen gesetzlichen Zinsen anzuwenden (vgl § 49a ASGG zweiter Satz). Daraus ergibt sich aber auch, dass allein der Umstand, dass sich der Schuldner auf unzutreffende Tatsachenbehauptungen stützt, an dem Anspruch auf Zinsen nach § 49a ASGG erster Satz nichts ändern kann (vgl Feitzinger/Tades ASGG2 § 49a Anm 10 unter Hinweis auf die RV 1654 BlgNR 18. GP; Kuderna ASGG2, 297; Fink ASGG 124 f ua). Wäre doch sonst auch noch ein Verfahren zur Frage der Gründe für diese falschen Tatsachenbehauptungen zu führen. Soweit die Beklagte einwendet, dass die Klägerin die Abfertigung erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass deren Fälligkeit hier bereits mit Beendigung des Dienstverhältnisses eintrat (vgl § 23 Abs 4 AngG). Der Revision der Beklagten war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Stichworte