OGH 6Ob308/01i

OGH6Ob308/01i20.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Peter E*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Mai 2001, GZ 45 R 200/01x-62, womit der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 2. Februar 2001, GZ 1 P 28/00m-44, teilweise zurückgewiesen und dem Rechtsmittel teilweise nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wendet sich gegen die im anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters (§ 236 AußStrG) vom Rekursgericht bestätigte Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Vertretung vor Gerichten (§ 238 Abs 2 AußStrG). Im Rekurs an das Gericht zweiter Instanz hatte der Betroffene die Mangelhaftigkeit und Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht. Die Einwände wurden vom Rekursgericht behandelt und danach Mängel oder eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Die relevierten Umstände können mit Revisionsrekurs nicht neuerlich geltend gemacht werden. Die in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel und Nichtigkeiten erster Instanz vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen sind, gilt auch im außerstreitigen Verfahren (4 Ob 1611/94 uva; RIS-Justiz RS0030748).

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge geht nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, die nach den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und jeweils individuell zu beurteilen ist (RS0106166). Über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor.

Auf die am 23. 11. 2001 beim Erstgericht eingelangte Ergänzung des Revisionsrekurses ("Äußerung zum Revisionsrekurs") ist nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht einzugehen.

Stichworte