Spruch:
Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.900 (darin enthalten S 1.650 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat zunächst das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass den Geschädigten auch im Fall des § 1298 ABGB grundsätzlich die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft. Die Kläger sind daher behauptungs- und beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre (RIS-Justiz RS002270; RdW 2001, 401). Bei erwiesenenem schuldhaften Unterlassen einer Belehrung wird ein Anwalt dem Mandanten gegenüber nur schadenersatzpflichtig, wenn dieser beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes kausal für den eingetretenen Schaden war (RdW 1999, 651 mwN). Liegt daher das Verschulden in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzprozess der Prozess - auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen - hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0022706).
Im Vorprozess haben die nunmehrigen Kläger als Beklagte die mangelnde Passivlegitimation eingewendet, weil sie den Auftrag an die im Vorprozess klagende Partei nicht erteilt hätten. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die im Vorprozess klagende Partei hätte diesem Einwand auch die, wie sich hier zeigt, naheliegende Behauptung entgegensetzen können, die nunmehrigen Kläger hätten sich im Kaufvertrag zwischen der Schloss M***** verpflichtet, in die den Käufern bekannten Verträge einzutreten und somit die Schuld übernommen, weshalb der Vorprozess zu Ungunsten der nunmehrigen Kläger ausgegangen wäre, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, weil sie lediglich einzelfallbezogen ist. Aus dem Wort "hypothetisch" bei der gebotenen Nachvollziehung des tatsächlich nicht durchgeführten Prozesses ergibt sich, dass auch naheliegendes (aber noch nicht erstattetes) Vorbringen je nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen ist. Dies trifft auch für die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage zu, ob die behauptete Schuldübernahme als echter Vertrag zugunsten Dritter zu werten ist, weil es sich ebenfalls nur um die Auslegung eines singulären Vertrages im Einzelfall handelt.
Da die Revision auch keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag, war sie als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
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