Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ist das Eigentumsrecht für eine vom Verpflichteten verschiedene Person vorgemerkt, so hindert dies die Bewilligung der Zwangsversteigerung nicht, dem vorgemerkten Eigentümer kommt vor der Rechtfertigung auch keine Parteistellung zu (NZ 2000, 210). Durch die Unterlassung der Verständigung des Beklagten als vorgemerkten Eigentümers von der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens wurde daher keine Nichtigkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens begründet. Für die vom Revisionswerber behauptete Verständigungspflicht besteht keine Grundlage. Ohne Rechtfertigung der Vormerkung bis zur Wirksamkeit des Zuschlags stellt diese auch kein Hindernis für die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens und Erteilung des Zuschlags dar, das zu beseitigen wäre. Durch die Vormerkung des Eigentums (§ 438 ABGB, § 8 Z 2 GBG) wird ja bloß ein durch die Rechtfertigung bedingtes Eigentumsrecht begründet. Das vorgemerkte Recht wird nur unter der Bedingung seiner Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt, erworben (§ 40 GBG, § 438 ABGB).
Die Revision, die sich im Ergebnis dagegen wendet, dass der vorgemerkte und nicht gerechtfertigte Eigentümer nach Wirksamkeit der Zuschlagserteilung dem Ersteher weichen muss, vermag daher keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision zu führen.
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