Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0042776 ua). Eine wesentliche Verkennung der Rechtslage bzw ein unvertretbares Auslegungsergebnis, ist nicht zu erkennen. Die Vorinstanzen kamen durch Wortinterpretation zu dem Ergebnis, dass die Parteien im Bestandververtrag über die Liegenschaft EZ *****, KG *****, bestehend aus einem Einfamilienhaus samt Garten, die Aufkündigung während der ersten fünf Jahre des Bestandverhältnisses ausgeschlossen haben. Die Bestimmung über die Konventionalstrafe beziehe sich lediglich auf die Fälle außerordentlicher Kündigungen. Sie haben sehr wohl die Parteienabsicht erforscht und ein dem Wortlaut entsprechendes Auslegungsergebnis erzielt. Im Hinblick auf die mögliche klare Verbalinterpretation bietet sich kein Anlass, für die Anwendung der Zweifelsregel nach § 915 ABGB.
§ 29 Abs 2 MRG idF WRN 2000 kann schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, da diese Bestimmung im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht in Kraft war. Im § 29 Abs 1 Z 3a MRG idF vor der WRN 2000 war die Auflösung der Mietverträge über Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen (§ 1 Abs 4 Z 2 MRG) geregelt (dazu gehören auch Einfamilienhäuser [3 Ob 43/99s, 7 Ob 335/98h, Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, § 1 MRG, Rz 54]) und eine vorzeitiges Kündigungsrecht des Mieters nicht vorgesehen (vgl. Würth/Zingher, aaO, § 29 MRG, Rz 29).
Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zur Entscheidung vorliegt, war die außerordentiche Revision zurückzuweisen.
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