OGH 5Ob111/01m

OGH5Ob111/01m13.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Matthias Josef L*****, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 3. R***** Versicherungsmakler-, Immobilien- und Baugesellschaft mbH,***** vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien 4. D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen S 72.750 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2001, GZ 35 R 656/00f-63, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. September 2000, GZ 34 C 724/98v-54, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die klagende Partei ist schuldig, der Drittbeklagten die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 811, 84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Gegenstand der Revision des Klägers ist ausschließlich die Bestätigung der Klagsabweisung hinsichtlich der drittbeklagten Partei durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat diesfalls die Revision für zulässig erklärt, weil noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur vertraglichen Haftung eines Hausverwalters für eine durch Mängel an einer Aufzugsanlage bewirkte Körperverletzung eines Angestellten eines Mieters vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Dennoch liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, weshalb sich die Begründung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

In WoBl 1994/55 = SZ 67/40 hat der Oberste Gerichtshof die Schutzwirkungen eines Vertrages zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Verwalter über die Verwaltung der Liegenschaft unter Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung SZ 62/173 für einen Mieter bejaht und daher eine direkte Haftung des Verwalters (Verschulden vorausgesetzt) für eine Verletzung vertraglich übernommener Pflichten bejaht.

Im vorliegenden Fall steht allerdings fest, dass die Drittbeklagte keine Verletzung der aus dem Verwaltungsvertrag übernommenen Pflichten zu verantworten hat, weshalb die Frage, ob die Drittbeklagte nun nach § 1313a ABGB oder aus dem Verwaltungsvertrag haftet, dahingstellt bleiben kann. Auch der Erfüllungsgehilfe selbst haftet nur deliktisch (SZ 51/176; RdW 1987, 52; SZ 62/173; NZ 1994, 443 uva). Selbst Hinweise auf ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Viertbeklagten, den die Drittbeklagte im Auftrag des Hauseigentümers mit der ständigen Wartung des Aufzuges betraute, haben sich nicht ergeben.

Dass eine Haftung der Drittbeklagten auch nicht mit § 1319a ABGB zu begründen ist, ergibt sich einerseits daraus, dass § 1319a ABGB nicht für vertraglich übernommene Pflichten gilt (SZ 67/40 uva) und überdies dem Verwalter nicht die Haltereigenschaft dieser Gesetzesbestimmung unterstellt werden kann, weil er die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Aufzugsanlage nicht zu tragen hat (vgl ZVR 1990/120 uva). Es muss daher nicht auf die Frage eingegangen werden, ob ein Lift als "Weg" im Sinn dieser Gesetzesvorschrift gesehen werden könnte.

Mangels Vorliegens von erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision als unzulässig, was zu ihrer Zurückweisung zu führen hatte.

Weil die Drittbeklagte auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen.

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