Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.255,-- (darin S 2.542,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Mangels des Verfahrens erster Instanz, den die Beklagte darin sah, dass bestimmte Zeugen nicht vernommen worden waren, unter Hinweis auf die gemäß § 279 ZPO eingetretene Präklusion. Ein Fristerstreckungsantrag sei von der Beklagten nicht gestellt worden. Der Umstand, dass das Erstgericht eine Urgenz des Rechtshilfeersuchens unterlassen habe, wäre von der Beklagten bereits in erster Instanz gemäß § 196 ZPO zu rügen gewesen.
Die Beklagte bekämpft in ihrer Revision ausschließlich die Verneinung des von ihr geltend gemachten Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hat das Erstgericht einen Beweisantrag nicht wegen mangelnder Relevanz des Beweisthemas, sondern wegen prozessualer Unzulässigkeit des Beweismittels abgewiesen, so macht der Revisionswerber mit der diesbezüglichen Rüge einen bloßen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend (9 ObA 306/90). Auch in Verfahren nach dem ASGG können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1998, 643; RIS-Justiz RS0043055).
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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