OGH 4Ob211/01k

OGH4Ob211/01k25.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Nagele und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei F*****, Gesellschaft m. b.H., *****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner und andere Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 17. August 2001, GZ 4 R 159/01g-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Irreführung über eine Ware (§ 2 UWG) kann sich in erster Linie auf den Preis, die Beschaffenheit oder die Herkunft beziehen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 38). Die Beschaffenheit einer Ware hängt von allen ihren Eigenschaften ab, die bei Würdigung ihrer Brauchbarkeit in Betracht kommen. Hierzu gehören nicht nur Aussagen über die qualitätsprägenden Eigenarten einer Leistung (Nachweise bei Koppensteiner aaO Rz 42 FN 175), sondern nach der Rechtsprechung auch Aussagen über die einer Ware innewohnenden rechtlichen Eigenschaften (ÖBl 1992, 131 - Kennzeichenhalter; 4 Ob 305/00g; 4 Ob 168/01m).

Die angefochtene Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab, wenn sie die Werbung der Beklagten für die von ihr vertriebenen Holzvergaserkessel 3000-20 und 3000-30 deshalb als Verstoß gegen § 2 UWG beurteilt, weil darin der (unrichtige) Eindruck erweckt werde, die genannten Produkte überschritten beim Betrieb innerhalb ihres gesamten beworbenen Leistungsbereichs (6-20 kW beim Modell 3000-20 und 9-30 kW beim Modell 3000-30) die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht.

Keine erhebliche Rechtsfrage bildet das behauptete Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage der Auslegung der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen. Die Sittenwidrigkeit eines Gesetzesverstoßes im Sinne des § 1 UWG nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung immer dann an, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Kein sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua WBl 1989, 25 - Heizöl-Leicht Avanti 2003;

ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde; WBl 1997, 260 - Ungarischer Zahnarzt;

MR 1997, 113 = ÖBl 1998, 9 - SN-Presseförderung; ÖBl-LS 01/2 uva). Diese Grundsätze haben auch im Zusammenhang mit der Erweckung eines unrichtigen Eindrucks über rechtliche Eigenschaften einer Ware (hier:

die Übereinstimmung der Produkte mit den gesetzlichen Emissionsgrenzwerten) zu gelten.

Das Rekursgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Auslegung der erwähnten Bestimmungen durch die Beklagte, ein Heizkessel erfülle auch schon dann die gesetzlichen Prüfbedingungen, wenn die Emissionsgrenzwerte bei 50 % der Nennleistung und darüber erbracht würden, angesichts deren klaren Wortlauts und Zielrichtung unvertretbar sei. Diese Beurteilung bedeutet keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre.

Die angefochtene Entscheidung weicht aber auch nicht von der Rechtsprechung ab, wonach für die Wiederholungsgefahr die Vermutung spricht, dass derjenige, der gegen die Wettbewerbsordnung verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird. Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann. Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf mwN). Die Beklagte hat dazu zwar behauptet, nunmehr neue Prospekte ohne den beanstandeten Text zu verwenden, sie hat aber im gesamten Verfahren einen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt und insbesondere auch keinen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten. Das Rekursgericht hat unter diesen Umständen des Einzelfalls zu Recht das Bestehen von Wiederholungsgefahr bejaht (vgl dazu etwa auch 4 Ob 85/99z, wo im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigem Inhalt von Prospektmaterial das Unbrauchbarmachen durch Einreissen allein die Wiederholungsgefahr noch nicht beseitigte, weil dadurch ein Nachdrucken noch nicht ausgeschlossen oder gänzlich unwahrscheinlich wurde).

Stichworte