Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Irreführung über eine Ware (§ 2 UWG) kann sich in erster Linie auf den Preis, die Beschaffenheit oder die Herkunft beziehen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 38). Die Beschaffenheit einer Ware hängt von allen ihren Eigenschaften ab, die bei Würdigung ihrer Brauchbarkeit in Betracht kommen. Hierzu gehören nicht nur Aussagen über die qualitätsprägenden Eigenarten einer Leistung (Nachweise bei Koppensteiner aaO Rz 42 FN 175), sondern nach der Rechtsprechung auch Aussagen über die einer Ware innewohnenden rechtlichen Eigenschaften (ÖBl 1992, 131 - Kennzeichenhalter; 4 Ob 305/00g) oder über eine amtliche Anerkennung eines Produkts; Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen sind nämlich in hohem Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen (ÖBl 1989, 46 - Handelsregister Österreich; MR 1996, 35 - VSÖ-Prüfzeichen).
Die angefochtene Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab, wenn sie die Ankündigung der Beklagten, die von ihr vertriebenen Mineralölabscheider entsprächen ÖNORM 5101, deshalb als Verstoß gegen § 2 UWG beurteilt, weil eine Prüfung der Produkte nach der genannten ÖNORM tatsächlich nicht erfolgt ist. Die wettbewerbsrechtlich zu missbilligende Irreführung liegt schon darin, dass beim maßgeblichen Adressatenkreis (bei einer an Fachkreise gerichteten Werbeaussage ist allein deren Verkehrsauffassung entscheidend: SZ 59/101 = ÖBl 1987, 78 - Wärmeabgabetabellen; ÖBl 1995, 273 - Kanalverbaugeräte) der unrichtige Eindruck erweckt wird, die Beklagten hätten ihre Waren dem nach ÖNORM vorgeschriebenen Prüfungsvorgang unterzogen, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob die normgemäß geforderte Reinigungsleistung tatsächlich erzielt wird. Dass die Vorinstanzen die beanstandete Ankündigung dahin verstanden haben, die Beklagte behaupte das Vorliegen einer Prüfung nach ÖNORM, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zur Unklarheitenregel und bildet keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es ohne Bedeutung, ob die angefochtene Entscheidung in Widerspruch zu einer Rekursentscheidung eines anderen Gerichtes zweiter Instanz steht, zumal diese - nach den dazu aufgestellten Behauptungen - zu einem unterschiedlichen Sachverhalt ergangen ist. Im übrigen ist es keine erhebliche Rechtsfrage, ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist (stRsp: 4 Ob 32/99f; 4 Ob 45/99t; 4 Ob 118/99b; 4 Ob 246/00f uva).
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