Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h; 4 Ob 33/98a; zuletzt 4 Ob 177/98b). Eine gravierende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, liegt nicht vor, weil die blickfangartige Hervorhebung der Auflagezahlen des Mediums der Beklagten den Eindruck einer Überlegenheit erweckt, die in diesem Ausmaß durch die von der österreichischen Auflagenkontrolle bekanntgegebenen Daten nicht gedeckt ist. Die Frage, ob die konkrete Angabe der Auflagezahlen in gleich auffälliger Weise wie die Hervorhebung durch Balkendiagramm erfolgte und ob dadurch ein Irrtum der angesprochenen Verkehrskreise ausscheidet, richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des Auflagenvergleiches und hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die von der Beklagten veröffentlichten zusätzlichen Angaben die Irreführungseignung der blickfangartig herausgestellten graphischen Darstellung nicht hindere, steht angesichts der hier vorgenommenen konkreten Gestaltung nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Die Frage, ob die Behauptung der Beklagten, die veröffentlichten Auflagezahlen seien der "aktuellsten" Auflagenliste der ÖAK entnommen (= Begehren zu lit b) zur Irreführung geeignet sei, richtet sich nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums und hat damit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Auffassung des Rekursgerichtes, diese Aussage der Beklagten sei objektiv unrichtig (weil im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bereits die für 4/97 erstellte Liste bekanntgegeben worden sei), auf eine Kenntnis der Beklagten komme es nicht an, stellt keine Fehlbeurteilung dar, weil für den Verstoß gegen § 2 UWG Verschulden nicht erforderlich ist.
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