Spruch:
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Bregenz vom 22. September 1999, GZ 4 U 243/99a-4, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 136 Abs 1 StGB.
Diese Strafverfügung, der gleichzeitig gefasste Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO sowie die darauf beruhenden Verfügungen werden aufgehoben.
Dem Bezirksgericht Bregenz wird aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu verfahren.
Text
Gründe:
Im Verfahren AZ 4 U 243/99a des Bezirksgerichtes Bregenz wurde Andrea D***** mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 22. September 1999 (ON 4) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie in der Zeit vom 30. bis zum 31. Juli 1999 "dadurch den PKW der Marke Seat mit dem Kennzeichen B 14 BZE der Ana M***** unbefugt in Betrieb genommen (hat), dass sie der Aufforderung, den PKW nach einer Woche der leihweisen Überlassung wieder zurück zu bringen, jedoch nicht Folge leistete". Zugleich mit der Strafverfügung wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abgesehen und die entsprechende Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Diese Strafverfügung steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB verantwortet, wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt. Wird wie hier nach den in der Strafverfügung ausgedrückten Sachverhaltsannahmen eine ordnungsgemäß erteilte Gebrauchserlaubnis geringfügig überschritten, ist der herangezogene Tatbestand nicht erfüllt (vgl 13 Os 125/92; Leukauf/Steininger Komm3 § 136 RN 7a und 8a; Kienapfel BT II3 § 136 Rz 25 ff, je mwN). Der Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung war gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen.
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