European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2001:E62856
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen bedeutet das "stundenlange Heulen/Bellen" des von der Beklagten oft stundenlang, teils auch abends in der aufgekündigten Wohnung allein gelassenen Hundes eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung der übrigen Mitbewohner des Mietobjekts. Dieses der Beklagten zuzurechnende Verhalten des Hundes mag sich zwar nach der Zustellung der Aufkündigung infolge Verschlossenhaltens der Fenster der Mietwohnung leicht "gebessert" haben, kann aber nach den Tatsachenannahmen der Vorinstanzen keineswegs als praktisch beendet oder in Zukunft ausgeschlossen bezeichnet werden. Wenn das Berufungsgericht nun in diesem Verhalten (Unterlassen) der Beklagten den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG erblickte, so begegnet seine, den konkreten Einzelfall (siehe dazu MietSlg 50.404; 48.338 ua) keineswegs auffallend unrichtig beurteilende Auffassung auch im Lichte der in der außerordentlichen Revision angeführten oberstgerichtlichen Entscheidungen keinen Bedenken, zumal in diesen Entscheidungen doch wesentlich anders geartete Sachverhalte (zum Teil die Beurteilung des Lärm oder andere Ärgernisse erregenden Verhaltens geistesgestörter Personen) zu beurteilen waren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)