OGH 8Nd513/01

OGH8Nd513/0111.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Roger R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, wegen S 15.400,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtssache wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller beabsichtigt, Klage gegen den in Deutschland ansässigen Reiseveranstalter wegen Schadenersatz geltend zu machen. Er habe eine private Urlaubsreise als Verbraucher gebucht, die den bedungenen Ansprüchen (4-Sterne-Katgeorie) keinesfalls entsprochen habe. Das Hotel sei so desolat gewesen, dass eine Mitarbeiterin der beklagten Partei den Umzug in ein anderes Hotel organisiert habe, wofür er aber den klagsgegenständlichen Aufpreis bezahlen musste. Er sei durch die Werbung der beklagten Partei im SAT-Teletext auf diese aufmerksam geworden, habe telefonisch mit der beklagten Partei über ein Reisebüro in München Kontakt aufgenommen. In der Folge seien ihm sämtliche Unterlagen geschickt worden. Nachdem der Kläger mit der beklagten Partei über Fax den Reiseveranstaltungsvertrag abgeschlossen habe, habe er in weiterer Folge in Österreich den Gesamtrechnungsbetrag überwiesen. Hieraus ergebe sich deutlich, dass dem Vertragsabschluss im Staat des Wohnsitzes des Klägers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung der beklagten Partei vorausgegangen sei und der Kläger als Verbraucher in seinem Heimatstaat Österreich die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen (Unterschrift, Überweisung des Betrages) vorgenommen habe. Er beantrage daher gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht seines Wohnsitzes für zuständig zu erklären.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Art 13 Z 3 EuGVÜ liegt eine Verbrauchersache ua dann vor, wenn einem Vertrag mit einem Verbraucher über die Erbringung einer Dienstleistung oder Lieferung beweglicher Sachen beim Vertragsabschluss im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Anbot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Nach Art 14 EuGVÜ kann ein Verbraucher gegen den anderen Vertragspartner ua auch in dem Vertragsstaat Klage erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Wenn dadurch zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes mangelt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (OGH 10 Nd 505/00; 4 Nd 501/99, 2 Nd 510/99 ua; zuletzt 8 Nd 514/01; Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüssler- und des Luganerübereinkommens, JBl 1998, 771 f ua).

Nach den hier maßgeblichen Behauptungen des Antragstellers, die er auch bescheinigt hat (§ 28 Abs 4 JN), hat er nicht nur seinen Wohnsitz in Österreich, es ging dem Vertragsabschluss Werbung der beklagten Partei via SAT-Teletext in Österreich voraus - dies genügt (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art 13 EuGVÜ Rz 33 f) - und es kam zum Abschluss des Vertrages über Fax, wobei der Kläger die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen (Absendung der Bestellung, Überweisung des Betrages) in Österreich vorgenommen hat (Geimer/Schütze aaO Rz 26).

Da es an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt, ist zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache nach § 28 Abs 1 Z 1 JN das für den Wohnsitz des Klägers zuständige Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ordinieren.

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