G. Räumlicher oder geographischer Anwendungsbereich der „europäischen Zuständigkeitsordnung für Verbrauchersachen“ der Übereinkommen
I. Grundaussage der Art 13 ff EuGVÜ/LGVÜ
Die Vorschriften des 4. Abschnittes des II. Titels kommen weiters nur im geographischen Anwendungsbereich der Übereinkommen zur Anwendung (implicit Art 13 Abs 1 iVm Art 4 EuGVÜ/LGVÜ): Die Art 13 ff EuGVÜ/LGVÜ verlangen, wie der EuGH klargestellt hat, grundsätzlich den Wohnsitz (s die kollisionsrechtliche Verweisungsnorm des Art 52 EuGVÜ/LGVÜ auf das jeweilige Verfahrensrecht der Vertragsstaaten95)) bzw bei Gesellschaften und juristischen Personen den Sitz (s die kollisionsrechtliche Verweisungsnorm des Art 53 EuGVÜ/LGVÜ auf das internationale Privatrecht der Vertragsstaaten96)) der beklagten Partei in einem Vertragsstaat97).