Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt die Zahlung des Klagsbetrages mit Begründung, die beklagte Partei habe missbräuchlich Bankgarantien in Anspruch genommen.
Die beklagte Partei bestritt dieses.
Das Erstgericht unterbrach das Verfahren gemäß § 190 ZPO bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anderen Rechtsstreites mit der Begründung, dieser andere Rechtsstreit sei präjudiziell.
Das von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von gebrauchten Unterbrechungsgrund auf.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, es sei Präjudizialität des anderen Rechtsstreites nicht gegeben.
Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 192 Abs 2 ZPO könnten die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Der Rekurs gegen die genannten Beschlüsse steht also nur zu, wenn eine Unterbrechung angeordnet wird. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur anfechtbar, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist (Fucik in Rechberger**2, ZPO § 192 Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0037058; 4 Ob 141/98h). Da eine Unterbrechung wegen Präjudizialität des anderen Rechtsstreites nach § 190 Abs 1 ZPO nicht zwingend ist, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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