Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit der Entscheidung erster Instanz - die der Rechtsmittelwerber hier darin erblickt, dass der zuständige Erstrichter befangen ist (§ 477 Abs 1 Z 1 ZPO) - kann nach ständiger Rechtsprechung auch im außerstreitigen Verfahren im Revisionsrekurs nicht neuerlich geltend gemacht werden (SZ 65/84; RIS-Justiz RS0007232). Andere Rechtsfragen erheblicher Bedeutung sind hier nicht zu beantworten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)