OGH 1Ob181/01a

OGH1Ob181/01a17.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Karl S*****, zuletzt wohnhaft in ***** infolge Revisionsrekurses der Erben 1. Maria S*****, 2. Roswitha B*****, 3. Richard S*****, und 4. Dagmar M*****, sämtliche vertreten durch Dr. Georg Scheichenbauer, Notar in Feldkirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 31. Mai 2001, GZ 2 R 253/01k-20, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen i.K. vom 17. April 2001, GZ 1 A 205/00t-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass im Punkt 1 der Einantwortungsurkunde nach den Worten "angenommen wurden," die Wortfolge "nach Maßgabe des Erbteilungsübereinkommens vom 21. 3. 2001" eingefügt wird.

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Unstrittig ist, dass die vier Revisionsrekurswerber auf Grund des Gesetzes zu verschiedenen Quoten Erben nach dem Verstorbenen sind und in diesem Sinn unbedingte Erbserklärungen, die vom Gericht angenommen wurden, abgegeben haben. In der Tagsatzung vom 21. 3. 2001 schlossen die Erben ein Übereinkommen, mit welchem eine im Eigentum des Verstorbenen gestandene Liegenschaft unter den Erben aufgeteilt wurde. Diese beantragten, in die Einantwortungsurkunde aufzunehmen, dass auf Grund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens in Verbindung mit dem Teilungsplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vom 14. 11. 2000 bestimmte genau bezeichnete Grundbuchshandlungen (Einbeziehung von Grundstücken, Unterteilung eines Grundstücks und Abschreibung von Trennstücken, die Einverleibung des Eigentumsrechts und der Dienstbarkeit eines Wohnungsrechts) vorgenommen werden könnten.

Das Erstgericht ordnete die Einantwortung des Nachlasses zu den unbekämpften Quoten an die Erben an (Punkt 1), wies aber das Mehrbegehren auf Aufnahme der sogenannten Verbücherungsklausel ab. Es begründete den abweislichen Teil dieser Entscheidung damit, dass die Aufnahme einer Verbücherungsklausel nur bei Anwendung anerbenrechtlicher Bestimmungen zwingend vorgeschrieben sei.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 260.000 nicht übersteige; der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Die Verbücherungsklausel sei irreführend, weil es grundbuchsrechtlich nicht möglich sei, auf bestimmten Trennstücken das Eigentumsrecht für eine der Erbinnen einzuverleiben, weil diese Trennstücke einer Liegenschaft zugeschrieben werden sollten, die im ideellen Miteigentum des Ehegatten dieser Erbin stünde und die Verbücherungsklausel keinen Hinweis darauf enthalte, dass an den Trennstücken Miteigentum für die Ehegatten begründet werde.

Der Revisionsrekurs der Erben ist zulässig und teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Forderung der Revisionsrekurswerber auf Aufnahme der Verbücherungsklausel in die Einantwortungsurkunde ist nicht berechtigt. Einer solchen Klausel kommt für grundbücherliche Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. § 174 Abs 2 AußStrG sieht eine solche - in der Gerichtspraxis allerdings übliche - Klausel nicht vor. Bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde ist allein der Grundbuchsstand maßgeblich. Die Verbücherungsklausel kündigt nur an, was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde bzw Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein wird (NZ 2001, 228; 2 Ob 67/99p; 6 Ob 111/99p; JBl 1999, 124; 1 Ob 599/91; EvBl 1990/117). Aus diesen Gründen ist das Abhandlungsgericht nicht verpflichtet, in die Einantwortungsurkunde eine Verbücherungsklausel aufzunehmen (2 Ob 67/99p; JBl 1999, 124; 1 Ob 599/91 mwN). Demnach ist die Abweisung des Antrags der Erben auf Aufnahme der Verbücherungsklausel in die Einantwortungsurkunde vom Gesetz her gedeckt, mag die Aufnahme einer solchen Klausel auch üblich und schon deshalb zweckmäßig sein, damit sämtliche Beteiligte schon aus der Einantwortungsurkunde ersehen können, welche Rechte ins Grundbuch eingetragen werden sollen (vgl Bubak, Die Einantwortungsurkunde und ihre grundbücherlichen Verfügungen, in NZ 1964, 3). Zutreffend ist aber auch die Ansicht des Rekursgerichts, dass in die Einantwortungsurkunde aufgenommene Verbücherungsklauseln nicht irreführend sein dürfen (EFSlg 39.886; 1 Ob 733/78), und dass auch deshalb die Aufnahme dieser Klausel in die Einantwortungsurkunde nicht gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang genügt es, auf die Darlegungen des Rekursgerichts zu verweisen.

Bereits im Rekurs haben die Erben darauf hingewiesen, dass die von ihnen vorgenommene Erbteilung im erstinstanzlichen Beschluss entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 174 Abs 2 Z 2 AußStrG nicht Berücksichtigung gefunden habe. Auf diesen Einwand und auf das Begehren der Rekurswerber, die Einantwortung "nach Maßgabe des Übereinkommens vom 21. 3. 2001" vorzunehmen, ist das Gericht zweiter Instanz nicht eingegangen. Gemäß § 174 Abs 2 Z 2 AußStrG muss aber in der Einantwortungsurkunde unter anderem das Verhältnis, nach welchem die Erben an der Erbschaft teilnehmen, mit Berufung auf die vor der Einantwortung etwa bereits vorgenommene Erbteilung, ausgedrückt sein. Nun haben die Vorinstanzen die Erbquoten der Erben festgestellt, das Erbteilungsübereinkommen in der Einantwortungsurkunde aber nicht angeführt. Dieses Versäumnis ist in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses zu beheben und im Spruch der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, dass die quotenmäßige Einantwortung (lediglich) nach Maßgabe des Erbteilungsübereinkommens vom 21. 3. 2001 stattfindet.

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